KoV XI seit 1. Oktober 2020 in Kraft

BDEW, VKU und GEODE haben am 31. März 2020 Änderungen der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV) verabschiedet, die – mit einem Umsetzungszeitraum von sechs Monaten – zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten sind.
Es gibt eine neue KoV XI. Die Gründe dafür sind vor allem die folgenden regulatorischen Vorgaben der Bundesnetzagentur:
- Festlegung KASPAR
- 5. Mitteilung zur Umsetzung des Beschlusses „GaBi Gas 2.0“ (Reaktion auf den Evaluierungsbericht zur Prognosegüte von Standardlastprofilen Gas und dem Anreizsystem für Standardlastprofil-Entnahmestellen der Verbände)
- BNetzA-Festlegung zur Marktkommunikation 2020
Außerdem werden in der KoV XI Erfordernisse aus dem Markt berücksichtigt, z. B. Anpassungen bei Zeitreihentypen oder eine Reduzierung der Datenlieferung beim Abschluss eines Bilanzkreisvertrages.
Es wurden der Hauptteil der Kooperationsvereinbarung, die Anlagen (Standardverträge) 1, 2 und 4 sowie einige Leitfäden geändert.
Wichtig für alle Gasverteilnetzbetreiber: Der Lieferantenrahmenvertrag (Anlage 3) bleibt unverändert, so dass bestehende Lieferantenrahmenverträge weiterlaufen können.
Es gab Änderungen zu den folgenden Aspekten:
- Prüfung von Optimierungspotential bei der Anwendung von SLP
- Möglichkeit von Pönalzahlungen für fällige Mehr-/Mindermengenabrechnungen
- Neue Regeln für Eigenanpassungen im Rahmen der Marktraumumstellung
- Regelungen zur Vermeidung von Missbrauch bei der Nutzung von Bilanzkreisen
- Regelungen zu dynamisch zuordenbaren Kapazitäten/Bilanzkreisen
- Informationspflicht der KoV-Vertragspartner gegenüber VKU und BDEW
Eine detaillierte Erläuterung der wesentlichen inhaltlichen Änderungen können Sie der Energie-Info entnehmen.
Ausblick auf die KoV XII zum 1. Oktober 2021
Die verkündete Marktgebietszusammenlegung zum 1. Oktober 2021 macht eine umfangreiche Überarbeitung der KoV erforderlich. Die mit der Marktgebietszusammenlegung zusammenhängenden Themen überarbeitet die zuständige BDEW/VKU/GEODE-Verhandlungsdelegation in der KoV XII zum 1. Oktober 2021.
Durch die geplante Veröffentlichung der KoV XII zum 1. April 2021 hat der Markt ebenfalls einen Umsetzungszeitraum von sechs Monaten.
Es werden lediglich die sich aus der Marktgebietszusammenlegung ergebenden Anpassungen eruiert und umgesetzt. Themen, die über den zwingenden gesetzlichen bzw. regulatorischen Bedarf hinausgehen, werden in diesem KoV-Prozess keine Berücksichtigung finden. Auf diese Weise wird der Änderungsumfang der KoV XII auf die Bearbeitung des aufwendigen Anpassungs- und Bereinigungsprozesses der KoV, aufgrund der Marktgebietszusammenlegung, konzentriert. Zudem entsteht für den Markt ein hohes Maß an Transparenz, da die im Prozess erarbeiteten Änderungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Marktgebietszusammenlegung stehen.
Vorgehen bezüglich Übergangsregelungen auf ein einheitliches Marktgebiet im Rahmen der KoV Gas
Im Zuge der Marktgebietszusammenlegung zum 01.10.2021 müssen u. a. auch Prozesse, Bilanzkreisnummern und ähnliches angepasst werden. Ein Übergang von alten auf neue Prozesse zu Beginn der Marktgebietszusammenlegung erfordert neben zahlreichen Anpassungen auf Seiten der Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortlichen auch eine Mitwirkung der Transportkunden und Bilanzkreisverantwortlichen. Daher ist es erforderlich, Übergangsbestimmungen zu definieren, die einen geregelten Übergang ermöglichen.
Die KoV XII tritt am 01.10.2021 – also gleichzeitig mit der Marktgebietszusammenlegung – in Kraft. Sie kann somit keine Bestimmungen verbindlich festlegen, die in der Zeit bis zum 01.10.2021 umzusetzen sind, sondern lediglich den Zielzustand definieren.
Die erforderlichen Übergangsbestimmungen werden im Wege einer Anlage „Übergangsbestimmungen“ im aktuell gültigen Leitfaden Marktprozesse Bilanzkreismanagement Gas (BKM) verankert. Dieser so ergänzte Leitfaden soll bereits zum 01.04.2021 in Kraft treten, um die notwendige Klarheit für die Umsetzung der erforderlichen Anpassungen durch die Marktteilnehmer zu schaffen. Die Veröffentlichung des angepassten Leitfadens wird bis Ende 2020 erfolgen. Mit Inkrafttreten der KoV XII zum 01.10.2021 wird die Anlage mit den Übergangsregelungen dann wieder entfallen.
Ohne entsprechende Umsetzung von Übergangsbestimmungen drohen für die Zeit ab dem 01.10.2021 Verwerfungen am Markt durch nicht oder zu spät durch die Transportkunden und Bilanzkreisverantwortlichen vorgenommene Umsetzungsschritte, die in jedem Fall zu vermeiden sind. So könnten beispielsweise bei nicht erfolgter Zuordnung von Marktlokationen ab dem 01.10.2021 zu gültigen Bilanzkreisen Letztverbraucher in die Ersatzversorgung fallen. Dies könnte zu Regressforderungen führen.
Verbändeanschreiben und Energieinfo
Hauptteil
Anlagen
Leitfäden
200331_KoV_XI_LF_BKM_Gas_Teil1_clean
200331_KoV_XI_LF_BKM_Gas_Teil1_Anlage1_Stammdatenaustausch_am_NKP
200331_KoV_XI_LF_BKM-Gas_Teil1_Anlage2_Teilbilanz-bei-MRU_Version1-3
210316_KoV_XI_LF_BKM-Gas_Teil1_Anlage3_Marktgebietszusammenlegung
200331_KoV_XI_LF_BKM_Gas_Teil2_clean
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200331_KoV_XI_LF_SLP_Anlage1_Prüfroutine_Checkliste
200629_KoV_XI_LF_SLP_Anlage2_Prüfroutine_Synthetisches_Verfahren
200331_KoV_XI_LF_SLP_Anlage3_Prüfroutine_Analytisches_Verfahren
20200624_KOV-XI-SLP-Gas-Verfahrensspezifische-Parameter-Netzbetreiber.xlsx
20200624_KOV-XI-SLP-Gas-Anwendungsspezifische-Parameter-Netzbetreiber.xlsx
Interne Bestellung und Langfristprognose
Anlagen und Materialien
KoV_X_Kontaktdatenblatt-Lieferantenrahmenvertrag
Musteranschreiben_zur_Abfrage_von_Kunden-Kontaktdaten
Formulare Krisenvorsorge KoV XI, gültig ab 01.10.2020
Formulare Krisenvorsorge KoV X, gültig vom 01.10.2018 bis 30.09.2020