Alttextilien
BMUKN legt Eckpunktepapier zur Herstellerverantwortung für Textilien vor
Das Eckpunktepapier zur Einführung einer Herstellerverantwortung für Textilien wird Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) haben. Mit dem geplanten Textilgesetz soll die Verantwortung für die Sammlung auf die Hersteller übergehen. Die Überlassungspflicht an den örE endet damit, ebenso ist die Streichung der Getrennterfassungspflicht im KrWG geplant.
20.04.26
Das Eckpunktepapier zur Einführung einer Herstellerverantwortung für Textilien wird Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) haben. Mit dem geplanten Textilgesetz soll die Verantwortung für die Sammlung auf die Hersteller übergehen. Die Überlassungspflicht an den örE endet damit, ebenso ist die Streichung der Getrennterfassungspflicht im KrWG geplant.
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat am 27.03.2026 das lange angekündigte Eckpunktepapier zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien vorgelegt.
Auf gut acht Seiten legt das Ministerium die grundlegenden Ideen für die Neuordnung der Alttextilerfassung in Deutschland dar. Der Großteil dieser Ideen entspringt der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, die Ende letzten Jahres novelliert wurde und deren Vorgaben zeitnah in deutsches Recht umzusetzen sind. Das Ministerium plant hierfür ein Textilgesetz, in welchem die Eckpunkte verankert werden sollen.
Wie sich bereits im Rahmen des europäischen Novellierungsprozesses abzeichnete, werden örE von den Regelungen ebenfalls betroffen sein.
Nach der letzten Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde den örE seit dem 01.01.2025 die getrennte Sammlung von Alttextilien aufgegeben. In Folge dieser Aufgabenwahrnehmung haben die örE eine entsprechende Sammlung etabliert und ihren Bürgern angeboten. Diese wurde auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten aufrechterhalten, als viele gewerbliche und gemeinnützige Sammler den Markt wegen schlechter Preise und wegbrechender Absatzmärkte verließen.
Nunmehr schlägt das Ministerium vor, die Verantwortung für die Sammlung nicht mehr den örE, sondern den Herstellern der Textilien aufzuerlegen, diese haben dann auch die Kosten für Sammlung und Verwertung zu tragen.
In Folge dieser Pflichtenverschiebung entfällt die Überlassungspflicht für Alttextilien an den örE, die Streichung der gerade erst relevanten Getrenntsammelpflicht wird in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgeschlagen. Wenig konsequent geht das BMUKN jedoch weiterhin davon aus, dass der örE auch künftig Altkleider sammeln und annehmen muss. Die von ihm gesammelten Textilien soll er dann einer Organisation für Herstellerverantwortung übergeben, mit welcher er entsprechende Verträge schließen muss.
Als angedachte Sonderrolle hat der örE die Möglichkeit, für die Alttextilien die sog. Optierung zu erklären (bekannt auch aus dem ElektroG), welche dann für ein Kalenderjahr gelten soll. In diesem Fall hätte der örE die ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen und über die gesammelten und verwerteten Mengen zu berichten.
Ebenfalls möchte das BMUKN Quoten etablieren. Vorgesehen ist zunächst eine Sammelquote von 70 %, die sich an der im Vorjahr auf dem Markt bereitgestellten Menge an Textilien orientiert. Dies lässt Verwendungszeiträume für Textilien außer Acht. Weiterhin sind Verwertungsquoten von 95 %, sowie Recyclingquoten von 85 % vorgesehen. Es hat sich bereits in anderen Abfallströmen gezeigt, dass Quoten nur dann sinnvoll sind, wenn diese auch nachgehalten und im Falle einer Verfehlung entsprechend sanktioniert werden. Hierzu hat das Eckpunktepapier leider keine Ideen, sodass zu befürchten steht, dass die Quoten zu ignorierbaren Parametern der Sammlung werden, deren Einhaltung gefeiert, Verfehlung jedoch nicht weiter thematisiert wird.
Der VKU hat zu dem Eckpunktepapier eine Stellungnahme eingereicht und auf die Position der örE, wie auch die dringend erforderliche Finanzierung von 100 % der Kosten hingewiesen. Es bleibt damit abzuwarten, welche Hinweise sich in dem angekündigten Textilgesetz abbilden lassen.