Grundversorgung
Abwendungsvereinbarung darf sofortige Fälligkeit der Gesamtforderung regeln
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.05.2026 entschieden, dass eine Abwendungsvereinbarung in der Strom- und Gasgrundversorgung eine Klausel zur sofortigen Fälligkeit der Gesamtforderung enthalten darf und damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aus Oktober 2024 bestätigt.
21.05.26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.05.2026 entschieden, dass eine Abwendungsvereinbarung in der Strom- und Gasgrundversorgung eine Klausel zur sofortigen Fälligkeit der Gesamtforderung enthalten darf und damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aus Oktober 2024 bestätigt.
Das OLG Düsseldorf hatte im eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW e.V. abgewiesen. Die Verbraucherzentrale NRW hatte einen Grundversorger im Dezember 2023 abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Grundversorger verwendete in seiner Muster-Abwendungsvereinbarung u.a. folgende Klausel: „Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.“ Da der Grundversorger keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, hat die Verbraucherzentrale NRW im Juni 2024 eine Unterlassungsklage beim OLG Düsseldorf eingelegt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW handele es sich bei einer Abwendungsvereinbarung um einen unentgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 514 BGB. Hiernach werde die Gesamtforderung erst sofort fällig, wenn die Abwendungsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt sei. Darüber hinaus vertrat die Verbraucherzentrale NRW die Auffassung, die Klausel würde Kunden gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligen.
Das OLG folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW e.V. nicht. Bei der Abwendungsvereinbarung handele es sich weder um einen Kreditvertrag noch um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub. Ein Kreditvertrag liege nicht vor, weil die Abwendungsvereinbarung unentgeltlich und der vorherige Vertrag (Grundversorgungsvertrag) selbst kein Kreditvertrag sei. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub liege auch nicht vor, weil die Abwendungsvereinbarung keine „Anlockwirkung“ habe. Denn mit der Abwendungsvereinbarung wird dem Kunden eine „nachträgliche Zahlungserleichterung“ für bereits bestehende Zahlungen eingeräumt. Durch den Aufschub der Zahlungsverpflichtung wird der Kunde somit nicht „verlockt“, einen Vertrag einzugehen. Der Kunde könne frei entscheiden, ob er die Abwendungsvereinbarung abschließen will und welche und wie viele Raten er leisten wolle. Die angegriffene Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. § 19 Abs. 5 Strom- und GasGVV diene lediglich dazu, dem Kunden die Versorgung zu sichern, nicht aber, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Kunden als solche hinauszuschieben.
Das OLG Düsseldorf hatte die Revision zum BGH zugelassen, weil der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt, da viele Energieversorger gleichlautende Formulierungen bzw. Klauseln in ihren Abwendungsvereinbarungen verwendeten.
Mit seinem Urteil vom 06.05.2026 (Az.: VIII ZR 242/24) hat der BGH die von der Verbraucherzentrale NRW e.V. eingelegte Revision abgewiesen und das Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt. Der BGH hat entschieden, dass es sich bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF), durch die dem Kunden (Verbraucher) die Begleichung im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom und/oder Gas entstandener Zahlungsrückstände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung ermöglicht wird, nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB handelt. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer solchen Vereinbarung verwendete Klausel "Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig." verstößt deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB und ist daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die vorbezeichnete Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) vereinbar, wonach die Abwendungsvereinbarung hinfällig und der Grundversorger deshalb berechtigt ist, die Grundversorgung - nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Klausel benachteiligt den Kunden daher auch insoweit nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).