Grundversorgung
Mehrjährig unterbliebene Selbstablesungen sind kein offensichtlicher Rechnungsfehler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob durch eine mehrjährig unterbliebene Selbstablesung die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, die den Kunden zur Zahlungsverweigerung bzw. zum Zahlungsaufschub berechtige. Dies hat der BGH im Ergebnis verneint.

21.05.26

Der BGH-Beschluss vom 10.02.2026 | Az.: VIII ZR 88/25 behandelt im Einzelnen die Rechtsfrage, ob durch eine mehrjährig unterbliebene Selbstablesung die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, die den Kunden zur Zahlungsverweigerung bzw. zum Zahlungsaufschub gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) berechtige. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deswegen die Revision zugelassen.

Der BGH verneint sowohl die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage als auch die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in Folge einer mehrjährig unterbliebenen Selbstablesung.

Grundsätzliche Bedeutung habe eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfe, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre, das heißt allgemein von Bedeutung sei. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die aufgeworfene Frage sei im Hinblick auf die im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich.

Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliege, handele es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, in welche alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen seine und die im Revisionsverfahren regelmäßig nur darauf überprüft werden könne, ob Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt, ob Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet worden seien oder Verfahrensverstöße unterlaufen seien, indem etwa wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt worden seien.

Einer an diesen Grundsätzen ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des OLG Celle vorliegend stand. Es habe der Sache nach gleichwohl alle Umstände des Einzelfalls umfassend abgewogen und damit den vorstehend genannten Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung genügt.