Grundsätzliches:
Mit Abgabe eines Fahrplans ist dieser „insgesamt verbindlich“. Aus Sicht des VKU gibt es für eine Wasserstoffnetzentwicklungsplanung der Verteilernetzbetreiber drei zentrale Voraussetzungen:
1. Die Verfügbarkeit des Wasserstoffs auf vorgelagerter Netzebene. Sie soll über den derzeit in Überarbeitung befindlichen integrierten Netzentwicklungsplanungsprozess absehbarer und in einem zweijährigen Turnus aktualisiert werden.
2. Die positive Bestätigung der Netzentwicklungs- und Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber (VNB) gem. EU-RL Artikel 56/57 durch die Regulierungsbehörde. Mit der Umsetzung in nationales Recht sind VNB dazu angehalten ihre Netzentwicklungs- und Transformationsplanung zu konsul- tieren und anschließend von der Bundesnetzagentur (BNetzA) freizugeben. Der VKU spricht sich daher für eine zeitnahe Umsetzung der Art. 56 und 57 der EU-Richtlinie 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff (EU-GasRL) noch in dieser Legislaturperiode aus.
3. Schaffung eines Rechts- und Regulierungsrahmen für Wasserstoffverteiler- netze (insbesondere für Finanzierung, Entgeltbildung und Netzzugang).
Für das Gelingen der Transformation der Erdgasverteilernetze sehen wir das zwingende Erfordernis, einer über die Netztopologie hinweg abgestimmten und kontinuierlich aktualisierten, regionalen Transformationsplanung. Hierfür haben die relevanten Verbände unter dem Dach der KO.NEP Grundsätze entwickelt. Unser Verständnis ist, dass weiterhin eine Transformation der Erdgasnetze hin zu Wasserstoff ohne Fahrplan gem. §71k GEG möglich ist.
Sofern der Gesetzgeber im Rahmen dieser integrierten Netzentwicklungsplanung eine umsetzbare Zwischenlösung für die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff (zeitverzögerte Erfüllung GEG-Vorgaben zur 65% EE-Quote) schaffen möchte, wäre der heute dafür im GEG vorgesehene §71k zu überarbeiten. Andernfalls wirkt die aktuell bestehende Regelung prohibitiv und verhindert eine praktische Anwendung.