Preisbildung in der Fernwärme
Novellierung der AVBFernwärmeV eingeleitet

Das BMWK hat am 30.07.2024 die Verbändeanhörung zur Novellierung der AVB-FernwärmeV eingeleitet. Der VKU hat seine Stellungnahme fristgerecht am 20.08.2024 eingereicht.

06.09.24

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VKU nimmt Stellung

Im ersten Halbjahr 2024 standen die Preise und die Preisänderungssystematik in der Fernwärme im Fokus von Politik und Medien. Die geäußerten Vorwürfe umfassten dabei insbesondere das wahrgenommene hohe Preisniveau, die intrasparente Preisbildung und die Ausnutzung von Marktmacht sowie die Schutzlosigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Bewährter Preisbildungsmechanismus wird gestärkt, Bürokratiekosten steigen

Vor diesem Hintergrund wurde der Entwurf der AVBFernwärmeV als entscheidendes Regelwerk für Preisanpassungen in der Fernwärme mit großer Spannung erwartet: In Summe wird der Entwurf durch die Branche als weitgehend ausgewogen eingeschätzt. Insbesondere ist positiv zu bewerten, dass die seit Jahrzehnten bewährte Preisänderungssystematik im Entwurf bestätigt und der Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung der Kosten- und Marktelemente erhalten bleibt. Befürchtete disruptive Eingriffe in den Preisbildungsmechanismus bleiben aus.

Stattdessen werden die Verbraucherrechte durch erweiterte Preistransparenzpflichten, konkretere Vorgaben für die Preisbildung sowie der Ausweisung ökologischer Kriterien im vorliegenden Entwurf umfassend adressiert. Auch die Kombination von Preisausweisungspflicht für typisierte Abnahmefälle und die Preistransparenzplattform von AGFW, BDEW und VKU schafft eine sehr gute Preistransparenz.

Aus unserer Sicht muss der bürokratische Mehraufwand dabei in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen stehen und ist zudem nur akzeptabel, wenn gleichzeitig auch die vom BMWK zugesagten Änderungen an der Wärmelieferverordnung erfolgen. Die Benachteiligung der gewerblichen Wärmelieferung im Mietwohnungsmarkt gegenüber der Eigenversorgung muss endlich beseitigt werden. Darauf werden wir in den anstehenden Beratungen mit Nachdruck drängen.

Stärkung des Preisanpassungsrechts als Kernforderung im weiteren Verfahren

Darüber hinaus wirbt der VKU dafür, bereits mit der AVBFernwärmeV-Novelle weitere Hürden in den Blick zu nehmen, dessen Beseitigung für die anstehende Fernwärme-Transformation essentiell notwendig ist. Dazu gehört vor allem das Recht des Fernwärmeversorgers, betriebsnotwendige Kosten, welche durch Investitionen zur Erfüllung der Dekarbonisierunganforderungen im Wärmeplanungsgesetz entstehen, ohne eine einvernehmliche Vereinbarung (z. B. Änderungskündigung) an die Kunden weiterreichen zu können.

Weitere Kernforderungen des VKU im Verfahren:

  • Sofern der Kunde sein Leistungsanpassungsrecht während der Laufzeit des Erstvertrages in Anspruch nimmt, sollten auch Fernwärmeversorger in Netzen mit einer Anschlussleistung von mehr als 20 MW den Anspruch auf eine angemessene Entschädigungszahlung haben.
  • Auch bei Contracting-Verträgen sollten Erstlaufzeiten von zehn Jahren möglich sein. Die aktuell vorgesehene Kürzung auf maximal fünf Jahre würde die Wettbewerbsfähigkeit von Contracting-Anlagen deutlich reduzieren.
  • Die umfassende Erweiterung von Veröffentlichungspflichten erhöht den Bürokratieaufwand für die Fernwärmeversorger enorm. Kritisch ist insbesondere anzumerken, dass viele dieser Pflichten wenig präzise und mehrdeutig formuliert sind und damit rechtliche Unsicherheiten drohen.

Der vorliegende Entwurf ist noch nicht ressortabgestimmt. Es ist zu befürchten, dass sich im Rahmen der noch laufenden Ressortabstimmungen auf Bundes- und Landesebene noch etliche Änderungen vor der Kabinettsbefassung ergeben, die nicht zwingend im Sinne der Fernwärmeversorger sein werden. Nach dem Kabinettsbeschluss erfolgt die Befassung durch den Bundesrat.