Energielieferung
Teiluntersagung der Tätigkeit eines Energielieferanten wegen Unzuverlässigkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.07.2026 eine von der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgesprochene Teiluntersagung der Tätigkeit eines Unternehmens als Energielieferanten wegen nach wie vor bestehender erheblicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung bestätigt.

20.08.26

Der betroffene Energielieferant hatte die Gasversorgung seiner rund 350.000 Haushaltskunden im Dezember 2021 im Zuge der damals eingetretenen Energiekrise und der damit verbundenen Steigerung der Beschaffungskosten ohne jede Ankündigung eingestellt, rückwirkend die bestehenden Gaslieferverträge gekündigt und damit die betroffenen Kunden auf die wesentlich teurere Ersatz- und Grundversorgung anderer Gasanbieter verwiesen. Gleichermaßen hatte sich eine Schwestergesellschaft des Energielieferanten gegenüber ihren rund 850.000 Stromkunden verhalten. Hierdurch sind sowohl den Kunden als auch den vonder Liefereinstellung betroffenen Grund- und Ersatzversorgern erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden. Der Gesetzgeber hat dieses Verhalten der Betroffenen und ihrer Schwestergesellschaft zum Anlass genommen, das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Jahr 2022 in § 5 EnWG maßgeblich zugunsten der Letztverbraucher zu ändern (BT-Drs. 20/1599 vom 02.05.2022). 

Im Jahr 2023 wollte der Betroffene seinen – Ende 2021 eingestellten – Geschäftsbetrieb als Gaslieferant einschränkungslos wieder aufnehmen. Diese Wiederaufnahme der Tätigkeit hat die BNetzA mit Bescheid vom 17.03.2025 von diversen Auflagen abhängig gemacht, weil nach wie vor von einer auch zukünftigen Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung des Betroffenen als Energielieferant auszugehen sei. Durch die Auflagen ist dem Betroffenen über einen Zeitraum von 3 Jahren bis zum Frühjahr 2028 u.a. nur ein schrittweiser Aufbau eines Kundenstamms möglich, er hatte der BNetzA testierte Jahresabschlüsse für die Jahre 2023 bis 2026 vorzulegen und bis zum 31.12.2027 Änderungen seiner Beschaffungsstrategie, seines Tarifmodells und seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Für den Fall der Verletzung dieser Auflagen hat die BNetzA Zwangsgelder bis zu 100.000 € angedroht.

Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Auch das OLG Düsseldorf geht im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung davon aus, dass die Geschäftsleitung des Betroffenen derzeit und auch in Zukunft nicht die notwendige Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Energielieferunternehmens aufweist. Nach den Feststellungen des OLG habe er schon während des Verwaltungs-, aber auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Jahr 2021 gezeigt und gegenüber den betroffenen Haushaltskunden nur eine unzureichende Schadensregulierung vorgenommen. Daher hat das OLG die von der BNetzA zum Schutz der Kunden ausgesprochenen Auflagen nebst Zwangsgeldandrohungen als berechtigt erachtet.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.07.2026 | Az.: VI-5 Kart 1/26 [V] ist noch nicht rechtskräftig. Die Betroffene kann die Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen, die das OLG zugelassen hat.