Vertragsrecht
Bundesgerichtshof: Kein Verbraucher-Wahlrecht bei unwirksamer AGB-Klausel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.07.2026 entschieden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) kein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem modifizierten Inhalt zusteht.

20.08.26

§ 306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt die AGB-spezifischen Rechtsfolgen für den Fall, dass AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Für diesen Fall ordnet § 306 Abs. 1 und 2 BGB an, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt und dass sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Nach § 306 Abs. 3 BGB ist der Vertrag im Fall einer unwirksamen AGB nur dann insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Danach sehen die Regelungen der nationalgesetzlichen AGB-spezifischen Rechtsfolgenbestimmung kein Recht vor, nach dem der Vertragspartner des Verwenders von AGB im Fall der Unwirksamkeit einer Klausel zwischen der Gesamtunwirksamkeit des Vertrags einerseits und der Wirksamkeit des Vertrags 

mit modifiziertem Inhalt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder entsprechend einer vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung andererseits wählen kann.

Soweit angenommen wird, dass Verbraucher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (nachfolgend: Klausel-Richtlinie) ein voraussetzungsloses Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags einerseits und der Aufrechterhaltung des im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung modifizierten Vertrags andererseits haben, steht ihnen ein solches Wahlrecht jedenfalls nach dem maßgebenden deutschen Recht nicht zu, weil eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung von § 306 BGB ausscheidet.

Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird.

Mit den AGB-spezifischen Rechtsfolgenregelungen des § 306 BGB ist ein von der auf Individualverträge zugeschnittenen Vorschrift des § 139 BGB abweichendes Rechtsfolgensystem bezweckt. Nach diesem ist der Vertrag im Fall einer unwirksamen formularmäßigen Klausel in erster Linie mit dem Inhalt einer Modifikation nach § 306 Abs. 2 BGB wirksam. Unwirksam soll er nach dem Regelungskonzept des § 306 BGB nur ausnahmsweise gemäß § 306 Abs. 3 BGB sein, nämlich dann, wenn es für den Verwender oder für dessen Vertragspartner eine "unzumutbare Härte" darstellen würde, falls man sie an dem Vertrag in der modifizierten Form festhielte. Der Gesetzgeber hat sich für das von ihm in § 306 BGB angeordnete Regel-Ausnahme-Verhältnis bewusst und in Kenntnis der Vorgaben der Klausel-Richtlinie entschieden (vgl. BT-Drucks. 13/2713, S. 6 zu § 6 AGBG aF; BT-Drucks. 14/6040, S. 150). Die Annahme eines Wahlrechts des Verbrauchers zwischen den beiden Rechtsfolgen durch die Rechtsprechung würde zum Wegfall des vom Gesetzgeber angeordneten Regel-Ausnahme-Verhältnisses der beiden Rechtsfolgen führen und damit den vom Gesetzgeber intendierten normativen Gehalt des § 306 BGB grundlegend neu bestimmen. Zu einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung ist der BGH daher nicht befugt.