Abfallrecht
Permanenttragetaschen unterfallen abfallrechtlich dem Dualen System

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 23.07.2026 entschieden, dass ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen muss, wenn diese Taschen besonders langlebig sind.

24.07.26

Die Beteiligten stritten über die verpackungsrechtliche Systembeteiligungspflicht sog. Permanenttragetaschen. Die Klägerin betreibt rund 3 300 Lebensmittelmärkte im Bundesgebiet. Sie beantragte die Einordnung einer Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 Verpackungsgesetz (VerpackG). Die Tasche besteht aus recyceltem Kunststoff (PET) und verfügt über stabile Henkel aus gewebtem Polypropylen. Ihre Maße betragen 45 x 39 x 21 cm, ihre Wandstärke ca. 280 μm, ihre Füllgröße 35 Liter. Die Tasche ist für eine Traglast von 20 kg ausgelegt. 

Mit Allgemeinverfügung vom 04.07.2019 stellte die Beklagte fest, es handele sich bei der Permanenttragetasche um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG. Die Tasche werde typischerweise dem Endverbraucher kostenpflichtig als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten, nämlich an der Kasse der Filialen der Klägerin als Tragetasche zum Befüllen mit den gekauften Waren, und sei damit als Verpackung einzuordnen. Ein potentieller Zweitnutzen, etwa als Sporttasche, sei unerheblich. 

Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, bei der Permanenttragetasche handele es sich um keine Verpackung, sondern um eine Allzwecktasche als ein eigenständiges Produkt, wies das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 31.01.2025 | Az.: VG 9 K 783/22 ab. Mit ihrer vom VG zugelassenen Sprungrevision verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter, die Beklagte zu verpflichten, die Tragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung einzuordnen.

Das BVerwG hat das Urteil des VG Köln bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an.