BNetzA: Keine Sonderlösung für Netzbetreiber beim Energy Sharing

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2026 wesentliche Klarstellungen zur praktischen Umsetzung von Energy Sharing veröffentlicht. Damit beantwortet die BNetzA Fragen zur Marktkommunikation, Bilanzierung und Netzentgeltabrechnung, die bei Inkrafttreten der Energy-Sharing-Regelungen noch ungeklärt waren.

23.07.26

Landschaft mit mehreren Wohnhäusern, die Solarpanels auf den Dächern installiert haben. Im Hintergrund sind Bäume und ein hügeliges Feld zu sehen, unter einem klaren Himmel.

Energy Sharing im bestehenden Bilanzkreismodells umsetzbar

BNetzA: Keine Sonderlösung für Netzbetreiber beim Energy Sharing

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2026 wesentliche Klarstellungen zur praktischen Umsetzung von Energy Sharing veröffentlicht. Damit beantwortet die BNetzA Fragen zur Marktkommunikation, Bilanzierung und Netzentgeltabrechnung, die bei Inkrafttreten der Energy-Sharing-Regelungen noch ungeklärt waren.

Grundlage für das Energy Sharing ist die EU-Strombinnenmarktrichtlinie, die mit dem EnWG im Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Verteilnetzbetreiber sind bereits seit dem 1. Juni 2026 gesetzlich verpflichtet, die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines Bilanzierungsgebiets unter Nutzung des Stromverteilernetzes zu ermöglichen.

Die wesentlichen Aussagen der BNetzA-Mitteilung sind:

  • Energy Sharing lässt sich bereits heute umsetzen – insbesondere über das beschriebene „Dienstleistungsmodell“.
  • Energy-Sharing-Einspeisung sowie -Entnahme werden über einen Dienstleister (Direktvermarkter, Reststromlieferant) abgewickelt. Damit werden eingespeiste und entnommene Energy-Sharing-Mengen einem Bilanzkreis zugeordnet und vollständig bilanziert.
  • Mit der vollständigen Bilanzierung der eingespeisten Strommengen wird weiterhin die Inanspruchnahme der EEG-Marktprämie ermöglicht.
  • Bilanzierung und Abrechnung der Marktprämie bzw. Netznutzung können in der bestehenden Marktkommunikation erfolgen; Anpassungen der Marktkommunikation oder der Datenformate sind nicht erforderlich.
  • Zusätzliche bilaterale Lösungen zwischen Energy-Sharing-Initiativen und Verteilnetzbetreibern sind nicht notwendig.

Für den Netzbetrieb besonders relevant ist die Feststellung der BNetzA, dass sich aus § 42c EnWG keine über die bestehenden operativen Vorgaben hinausgehende Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber ergeben. Mit dem Dienstleistungsmodell steht damit eine praktikable Umsetzungsoption zur Verfügung. Verteilnetzbetreiber können ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermöglichung von Energy Sharing nachkommen, indem sie auf entsprechende Dienstleister und Angebote verweisen.

Der VKU begrüßt die Klarstellungen der BNetzA. Sie verhindert, dass Netzbetreiber mit erheblichem Aufwand bilaterale Sonderlösungen schaffen müssen. Zugleich wird für den Vertrieb klargestellt, dass Lieferanten – unabhängig von ihrer Tätigkeit als Direktvermarkter – nicht verpflichtet sind, Energy Sharing als Dienstleistung anzubieten. Gleichwohl kann das Thema für Stadtwerke und Energieversorger von strategischer Bedeutung sein, sofern die Nachfrage der Kunden nach entsprechenden Angeboten steigt. Die Prüfung möglicher Geschäftsmodelle kann daher zur Stärkung der Kundenbindung sinnvoll sein.