Energielieferung
Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit einem unanfechtbaren Beschluss am 17.08.2026 entschieden, dass ein Energieversorger trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt ist, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat.

17.09.26

Die Unterbrechung bei Zahlungsverzug von Haushaltskunden ist nach § 41f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nach Mahnung vier Wochen nach vorheriger Ankündigung zulässig. Mit der Androhung der Unterbrechung ist der Kunde einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er gegenüber dem Energielieferanten Gründe darlegen kann, die zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen. Zur Durchsetzung der Unterbrechung muss der Kunde einem Beauftragten des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung gewähren.

Das LG Wiesbaden hatte einen Eilantrag eines Energielieferanten, einem Mitarbeiter des beauftragten Netzbetreibers den Zugang zur Messeinrichtung zu gewähren, am 18.06.2026 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Energielieferanten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. 

Die dem Kunden übersandte Information sei erheblich unzureichend gewesen, begründete das OLG seine Entscheidung. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versorgungsunterbrechung erfolgen.

Der Energielieferant habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. Diese könne sich ausweislich des Gesetzes insbesondere aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden bzw. von Haushaltsmitgliedern ergeben, beschränke sich aber nicht darauf. Neben - in der Information bereits nicht konkret genannten - gesundheitlichen und altersbedingten Gegebenheiten kämen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unverhältnismäßigkeit führen könnten. Unzureichend sei auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse. Auch Papierform oder Fax seien möglich.

Die unzureichende Information habe zur Folge, dass die Versorgungsunterbrechung unzulässig sei. Auch wenn nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht Voraussetzung der Unterbrechung sei, sei ausgehend vom Sinn und Zweck der Information eine Unterbrechung jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern nicht zulässig. Die Mitteilung an den Kunden solle den Versorger in die Lage versetzen, die Verhältnismäßigkeit der angedachten Unterbrechung zu prüfen. Der Schutz vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen könne nur gewährleistet werden, wenn der Kunde vor der Unterbrechung entsprechend ordnungsgemäß informiert wurde. Die den deutschen Regelungen zugrundeliegende EU-Richtlinie verdeutliche, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt werde.