Reform des EU-Vergaberechts
Neue Verordnung für die öffentliche Auftragsvergabe - mehr strategische Ausrichtung, weniger Bürokratie?

Die EU-Kommission will das Vergaberecht grundlegend reformieren. Eine neue Verordnung soll die bisherigen Richtlinien ersetzen, Verfahren flexibilisieren und strategische Beschaffung stärken. Für kommunale Unternehmen bleiben jedoch Fragen zu Bürokratie, Handlungsspielräumen und Rechtssicherheit offen.

24.09.26

Das Warten hat ein Ende. Vorschlag der EU-Kommission liegt vor. 

Am 9. September hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine grundlegende Reform des europäischen Vergaberechts vorgestellt. Die drei bislang geltenden Richtlinien für die öffentliche Auftragsvergabe, die Sektorenvergabe und Konzessionen sollen künftig durch eine Verordnung ersetzt werden. Ziel der Kommission ist es, die Beschaffungsvorschriften zu vereinfachen, die Digitalisierung voranzutreiben und die öffentliche Beschaffung stärker für die Erreichung strategischer politischer Ziele zu nutzen. Für kommunale Unternehmen eröffnet der Vorschlag zwar neue Spielräume, wirft aber zugleich erhebliche Fragen hinsichtlich Praxistauglichkeit, kommunaler Handlungsspielräume und zusätzlicher Bürokratie auf.

Die wohl weitreichendste Änderung ist der Wechsel vom richtlinienbasierten Vergaberecht hin zu einer EU-weit einheitlichen und unmittelbar geltenden Verordnung. Das europäische Vergaberecht würde damit künftig ohne nationale Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gelten, zahlreiche nationale Regelungen würden entfallen. Aus Sicht der Kommission soll so ein einheitlicher und kohärenter Rechtsrahmen geschaffen werden. Gleichzeitig sollen die bislang getrennten Regelungsregime für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber stärker zusammengeführt werden. Insbesondere die Angleichung des klassischen Vergaberechts an die flexibleren Verfahrensregeln der Sektorenvergabe wird von kommunaler Seite grundsätzlich begrüßt. Der Systemwechsel bedeutet jedoch einen erheblichen Einschnitt für die Praxis. Öffentliche Auftraggeber, Unternehmen und Rechtsanwender müssen sich auf ein neues Regelungsgefüge einstellen, was mit erheblichem Umstellungsaufwand verbunden sein dürfte.

Bei der Inhouse-Vergabe konnte der VKU gemeinsam mit gleichgesinnten Partnern eine Verschärfung abwenden. Die Kommission verzichtete darauf, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal aufzunehmen, das die vergabefreie Beauftragung kommunaler Konzernunternehmen deutlich erschwert hätte. In der nun vorgelegten Fassung bleibt es bei den bekannten Voraussetzungen der Inhouse-Vergabe. Damit wurde ein zentraler kommunaler Kritikpunkt ausgeräumt. Dennoch eröffnet die Verordnung den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, ergänzende nationale Voraussetzungen vorzusehen. Dadurch besteht die Gefahr zusätzlicher Anforderungen an die Inhouse-Vergabe, was aus VKU-Sicht weder zielführend wäre noch dem Harmonisierungsanspruch einer Verordnung entspricht.

Weniger zufriedenstellend fällt die Regelung zur interkommunalen Zusammenarbeit aus. Obwohl dieser Bereich seit Jahren Gegenstand rechtlicher Unsicherheiten ist, verzichtet die Kommission auf eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Vorgaben. Damit bleibt die Chance ungenutzt, die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit von Kommunen klarer und anwenderfreundlicher zu gestalten.

Einen deutlichen politischen Schwerpunkt setzt die Kommission bei der stärkeren Nutzung öffentlicher Aufträge zur Erreichung strategischer Ziele. Umwelt-, Sozial-, Innovations- und Resilienzkriterien sollen künftig stärker in Vergabeverfahren einfließen. Zudem wird die Herkunft von Produkten aus der EU ausdrücklich als möglicher Beschaffungsaspekt berücksichtigt.

Grundsätzlich sollen öffentliche Auftraggeber weiterhin selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie diese Kriterien anwenden. Gleichzeitig sieht der Vorschlag vor, dass bei der Angebotswertung künftig mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte auf Qualitätskriterien entfallen. Bei arbeitsintensiven Aufträgen soll dieser Anteil 50 Prozent betragen. Darüber hinaus soll die Kommission ermächtigt werden, weitere verpflichtende Vorgaben zur Berücksichtigung strategischer Ziele festzulegen. Wenngleich qualitative Kriterien bei der Auftragsvergabe grundsätzlich nicht abgelehnt werden, appelliert der VKU, diese so auszugestalten, dass finanzielle Mehrbelastungen und zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden. Öffentliche Auftraggeber müssen ausreichend Handlungsspielraum behalten, um qualitative Kriterien weiterhin entsprechend ihrer konkreten Beschaffungsbedarfe anwenden zu können.

Aus kommunaler Sicht wird der weitere Gesetzgebungsprozess insbesondere daran zu messen sein, ob zusätzliche politische Zielvorgaben mit ausreichenden Handlungsspielräumen für öffentliche Auftraggeber vor Ort vereinbar bleiben und das erklärte Ziel der Vereinfachung tatsächlich erreicht wird.