Bürokratieabbau
Überarbeite ESRS und neuer freiwilliger EU-Berichtsstandard (VS) angenommen
Im Rahmen des Omnibusverfahrens wurden die CSRD-Berichtsstandards (ESRS) und der freiwillige Standard für Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs (auf der Grundlage des sogenannten VSME-Standards) angepasst. Nun wurden beide als delegierte Rechtsakte von der Kommission angenommen.
20.07.26
Im Rahmen des Omnibusverfahrens wurden die CSRD-Berichtsstandards (ESRS) und der freiwillige Standard für Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs (auf der Grundlage des sogenannten VSME-Standards) angepasst. Nun wurden beide als delegierte Rechtsakte von der Kommission angenommen.
Das erste sogenannte Omnibuspaket der Europäischen Kommission überarbeitete die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und die Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD). Die vereinfachten Richtlinien traten bereits im Frühling dieses Jahres in Kraft. Nun wurden auch die CSRD-Berichtsstandards (ESRS) und der freiwillige Standard für Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs (auf der Grundlage des sogenannten VSME-Standards) von der Kommission angepasst.
Vereinfachte Berichterstattung auch für kommunale Unternehmen
Die Überarbeitung der ESRS wurde bereits im Omnibus angekündigt. Das technische Beratungsgremium EFRAG hat der Kommission Ende vergangen Jahres die technische Beratung hierzu vorgelegt. Der VKU hatte im vergangenen Herbst an der entsprechenden Konsultation teilgenommen und im weiteren Verfahren Rückmeldung zu den Entwürfen der delegierten Rechtsakte gegeben. Die überarbeiteten ESRS reduzieren die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als die Hälfte. Auch die doppelte Wesentlichkeitsanalyse wurde mit einem „top down“ Ansatz erleichtert.
Der neue „voluntary standard“ (VS) basiert auf der VSME‑Empfehlung der Kommission vom Juli letzten Jahres. Diese wurde minimal angepasst, um den Standard an die überarbeiteten ESRS anzugleichen. Der VS ist für die freiwillige Anwendung durch Unternehmen konzipiert, die nicht im Anwendungsbereich der CSRD fallen (u.a., die nicht mehr als 1.000 Beschäftigte haben). So soll ein „trickle down“ Effekt vermieden werden, bei dem größere CSRD-pflichtige Unternehmen kleinere Wertschöpfungspartner unverhältnismäßige Informationen abfragen. Dazu führt die Kommission einen sogannten „value-chain cap“ ein. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen keine Informationen verlangen, die über die im VS festgelegten Anforderungen hinausgehen.
Nächste Schritte
Nun haben das Europäische Parlament und der Rat zwei Monate Zeit, die delegierten Rechtsakte zu prüfen und ggf. Einspruch zu erheben. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden. Wenn kein Einspruch erhoben wird, werden die Rechtakte im offiziellen Amtsblatt veröffentlicht. Erst danach können die delegierte Rechtsakte in Kraft treten.