Landwärmeinsolvenz
Kündigung des Biogas-Bilanzkreisvertrags war rechtens
Die Trading Hub Europe GmbH durfte in 2024 den Bilanzkreisvertrag der Landwärmetochter, Landwärme Service GmbH, außerordentlich kündigen und alle zu diesem Zeitpunkt auch von anderen Versorgern im Bilanzkreis vorhandenen Biogasmengen mit dem unterdeckten Unterbilanzkreis der Landwärme GmbH saldieren. Das entschied kürzlich das OLG Düsseldorf.
17.09.26
Die Trading Hub Europe GmbH durfte in 2024 den Bilanzkreisvertrag der Landwärmetochter, Landwärme Service GmbH, außerordentlich kündigen und alle zu diesem Zeitpunkt auch von anderen Versorgern im Bilanzkreis vorhandenen Biogasmengen mit dem unterdeckten Unterbilanzkreis der Landwärme GmbH saldieren. Das entschied kürzlich das OLG Düsseldorf.
Die vor knapp zwei Jahren erfolgte außerordentliche Kündigung des Biogas-Bilanzkreisvertags der insolventen Landwärme Service GmbH durch den Gas-Marktgebietsverantwortlichen, Trading Hub Europe GmbH (THE), und die daraufhin erfolgte Saldierung von negativen und positiven Gasmengen anderer Unternehmen sei rechtmäßig gewesen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 04.08.2026 (Az.: 6 Kart 2/26 (V)) entschieden. Damit hat es die Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur (BNetzA) bestätigt. Diese hatte den Antrag mehrerer Unternehmen - vor allem Stadtwerke - abgelehnt, ein missbräuchliches Verhalten von THE festzustellen.
Ursächlich für die vom Gericht zu bewertenden Geschehnisse war die Insolvenz der Landwärme GmbH in 2024, die dann auch den gesamten Unternehmensverbund betraf. Die Landwärme GmbH war vor allem eine Biogaslieferantin, die auch Stadtwerke mit Biogas belieferte. Ihre Tochtergesellschaft, die Landwärme Service GmbH, erbrachte Dienstleistungen im Bilanzkreismanagement. Sie war als sog. Bilanzkreisverantwortliche gegenüber THE zur Bereitstellung der aus dem Gasversorgungsnetz entnommenen Biogasmengen verantwortlich, die ihrem Biogas-Bilanzkreis zugeordnet wurden. Dies übernahm sie gegenüber der THE im eigenen Namen und eigener Verantwortung, auch hinsichtlich der Biogasmengen, die ihr von den Stadtwerken zu diesem Zweck vorab zur Verfügung gestellt wurden. Die Nutzung der Bilanzkreise durch andere Unternehmen erfolgte über sog. Unterbilanzkreise und Subbilanzkonten. Auch für ihre insolvente Muttergesellschaft, die Landwärme GmbH, führte sie einen Biogas-Unterbilanzkreis. Die THE kündigte den mit der Landwärme Service GmbH bestehenden Bilanzkreisvertrag und saldierte die negativen und positiven Gasmengen in den Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten – zum Nachteil der Stadtwerke. Da der Unterbilanzkreis der insolventen Landwärme GmbH unterdeckt war, wurden die überschüssigen Biogasmengen der übrigen Unterbilanzkreise und Subbilanzkonten hiermit verrechnet. Im Ergebnis konnten also die betroffenen Unternehmen nicht mehr über ihre bereits beschafften und bezahlten Biogasmengen verfügen.
Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass schwerwiegende und wiederholte Vertragsverstöße - insbesondere anhaltende Unterspeisungen - zur außerordentlichen Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages berechtigen. Auch sei die daran anschließende unterjährige Saldierung der negativen und positiven Gasmengen in den Unterbilanzkreisen und Subbilanzkonten rechtmäßig. Die im Bilanzkreisvertrag enthaltenen biogasspezifischen Regeln seien nicht abschließend. Die im Bilanzkreisvertrag enthaltenen Regelungen für die Verbindung von Erdgas-Bilanzkreisen seien auch für die Verbindung von Biogas-Bilanzkreisen anwendbar – trotz der Bilanzierungsbesonderheiten. Dies habe die Antragstellerin übersehen. Ein Verstoß gegen höherrangige Vorgaben sei auch nicht ersichtlich. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Verfahren weise keine über den Einzelfall hinausgehenden Bezüge auf. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann das betroffene Unternehmen durch sog. Nichtzulassungsbeschwerde anfechten.