Fernwärme
vzbv-Klage gegen E.ON Energy Solutions GmbH nur teilweise erfolgreich

Im vzbv-Musterfeststellungsverfahren gegen E.ON Energy Solutions GmbH hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 12.10.2026 eine generelle Feststellung der Unwirksamkeit der Fernwärmepreisklauseln abgelehnt. Es hat allerdings bezogen auf drei Versorgungsgebiete festgestellt, dass E.ON Energy Solutions dort nicht berechtigt ist die Arbeitspreise zu erhöhen.

13.10.26

Der vzbv hält die Preisänderungsklauseln des Unternehmens für unzulässig, sofern sie zu 60 % oder mehr auf Erdgas-Indizes verweisen. Er meint, den betroffenen Verbrauchern stehen Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Entgelte aus Jahresrechnungen mindestens seit dem 31.12.2020 zu. Nach Ansicht des vzbv könnten sich diese allein für die Jahre 2021 und 2022 je Kunde auf 3.500 Euro belaufen.

Das OLG Hamm hat eine generelle Feststellung der Unwirksamkeit der Klauseln abgelehnt. Es hat allerdings bezogen auf drei Versorgungsgebiete - Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes - festgestellt, dass die E.ON Energy Solutions GmbH dort nicht berechtigt ist, im Rahmen von Fernwärmelieferverträgen gegenüber ihren Kunden die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der genannten Preisgleitklauseln zu erhöhen. Dies beruhte auf jeweils individuellen Besonderheiten dieser drei Versorgungsgebieten. Für alle drei Versorgungsgebiete stellte das OLG folgende zwei maßgebliche Mängel der Klauseln fest:

Die E.ON Energy Solutions GmbH hatte den Anforderungen des BGH an einen sog. Gleichlauf der Kostenkomponenten nicht genügt. Danach dürfen Fernwärmeversorger ihre Preise nicht beliebig anpassen. Preisänderungsklauseln müssen sich zum einen an den eigenen Kosten des Versorgers orientieren und zum anderen an der Entwicklung auf dem Wärmemarkt. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Preiserhöhungen, die ein Versorger an seine Kunden weitergibt, im Wesentlichen den Kostensteigerungen entsprechen, die er selbst gegenüber seinem Lieferanten tragen muss. Ist das nicht gewährleistet, ist die Klausel unwirksam. So habe es im zu entscheidenden Fall gelegen: Gegenüber ihren Kunden erhöhte die E.ON Energy Solutions GmbH den Arbeitspreis prozentual, ihr eigener Einkaufspreis stieg dagegen nur um einen festen Betrag. Dadurch konnte der Kundenpreis stärker steigen als die tatsächlichen Kosten der Beklagten. Einwendungen der E.ON Energy Solutions GmbH gegen diese Einschätzung habe das OLG nicht gelten lassen.

Des Weiteren habe das OLG moniert, dass die von der E.ON Energy Solutions GmbH in den drei Versorgungsgebieten verwendeten Preisanpassungsklauseln die in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht einhielten. Denn grundsätzlich sei eine gleichrangige Berücksichtigung von Kostenelement (G und GI) und Marktelement (Z) zu fordern. Einen plausiblen Grund dafür, warum die E.ON Energy Solutions GmbH in diesen Versorgungsgebieten eine andere Gewichtung vornehmen dürfe, habe sie nicht angegeben.

Für das Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord sei ein Verstoß der E.ON Energy Solutions GmbH gegen das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot hinzugekommen. Die E.ON Energy Solutions GmbH habe gegenüber ihrem Lieferanten eine Abrechnung gekoppelt an den Gaspreis akzeptiert und dies entsprechend an ihre Endkunden weitergegeben, obwohl der Lieferant die Fernwärme überwiegend mit in der Regel günstigeren Hackschnitzeln (aus Holz) erzeugte.

Eine allgemeine Feststellung der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln lehnte das OLG hingegen ab. Mit dem Hauptfeststellungsziel hatte der vzbv „im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen“ die Feststellung begehrt, dass eine von der E.ON Energy Solutions GmbH verwendete Arbeitspreis-Änderungsklausel generell unwirksam sei, wenn den Indizes G und GI ein Anteil von insgesamt 60% und mehr zukomme. Das hat das OLG abgewiesen, da die mit diesem Antrag aufgeworfene Frage nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet sei. Es fehle an der Verallgemeinerbarkeit der begehrten Feststellung. Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln könnten vielmehr nur mit der notwendigen „Breitenwirkung“ getroffen werden, als sie sich auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet beziehen würden.

Ferner hat das OLG die Klage abgewiesen, soweit der vzbv Details zur Verjährung der Ansprüche festgestellt wissen wollte. Hier habe das OLG ausgeführt, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf das Wissen ankomme, dass eine Preisänderungsklauseln unwirksam sei.

Der vzbv hat in seiner Pressemitteilung zu dem Urteil angekündigt, dass das Urteil zwar ein wichtiger Etappensieg sei, man aber gleichwohl dagegen Revision zum BGH einlege werde, weil das OLG nur die Unwirksamkeit der Klauseln für die drei Gebiete, aber entgegen dem Klageantrag des vzbv nicht grundsätzlich für alle betroffenen Versorgungsgebiete festgestellt habe.