Strom- und Gaspreise
ExtraEnergie durfte Strom- und Gasfestpreise im Herbst 2022 nicht einseitig erhöhen
Im vzbv-Musterfeststellungsverfahren gegen die ExtraEnergie GmbH hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 05.10.2026 entschieden, dass die ExtraEnergie GmbH ihre Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kunden erhöhen durfte.
13.10.26
Im vzbv-Musterfeststellungsverfahren gegen die ExtraEnergie GmbH hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 05.10.2026 entschieden, dass die ExtraEnergie GmbH ihre Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kunden erhöhen durfte.
Das OLG Hamm stellte fest, dass Kunden, die in dieser Zeit die höheren Preise gezahlt haben, dies im Umfang der Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund getan haben. Alle angegriffenen Preiserhöhungen waren unwirksam. Dies betrifft die Erhöhungen zum 1. September, zum 1. November und zum 1. Dezember 2022, sodass für die Kunden weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.
Die nachträgliche Preisgarantie, die die ExtraEnergie GmbH ausgesprochen hatte, lautete wie folgt:
“[…] Zahlreiche Kunden haben uns in den vergangenen Wochen kontaktiert, um ihre Energiekosten gegen die Schwankungen am Markt abzusichern. Um vielen Kunden diesen Vorteil gleichzeitig dokumentiert zuzusichern, haben wir unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Strombelieferung und unsere Preise angepasst.
Wir können Ihnen als treuem Kunden für das kommende Jahr eine kostenlose Preisfixierung anbieten. Sie müssen nichts tun, um diese kostenlose Preisfixierung zu erhalten (siehe unten), denn wir sind für alle unsere Kunden vollständig abgesichert.
Der Energiemarkt erlebt zurzeit einen noch nie dagewesenen Strompreisanstieg von über 840%. Große Medien wie "Focus" oder die "Tagesschau" berichten von den höchsten Strompreisen aller Zeiten, wie die folgende Grafik für die Terminmärkte illustriert.[…]”
In der Sache ging es um die Frage, ob sich die ExtraEnergie GmbH einseitig von einer Preisgarantie für ihre Bestandskunden lösen durfte, nachdem die Beschaffungskosten für Strom und Gas am Großhandelsmarkt im Verlauf des Jahres 2022 weiter erheblich anstiegen. Die ExtraEnergie GmbH berief sich insoweit auf eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB. Aufgrund der stark gestiegenen Einkaufspreise sei es ihr nicht zuzumuten, an den vereinbarten Preisen festzuhalten.
Dieser Argumentation folgte das OLG Hamm nicht. Es stellte stattdessen heraus, dass und warum die die ExtraEnergie GmbH das Risiko auch deutlich höherer Preissteigerungen, wie sie durch den am 24.02.2022 begonnenen Ukrainekrieg verursacht wurden, zu tragen hatte. Durch ihre Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis habe die ExtraEnergie GmbH das Risiko auch solcher Entwicklungen in Kauf genommen.
Selbst wenn dieses Festhalten zu ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten auf Seiten der ExtraEnergie GmbH geführt hätte, dürfte sich die ExtraEnergie GmbH nicht von der einmal übernommenen Preisgarantie lösen. Das Geschäftsmodell der ExtraEnergie GmbH sei insoweit gerade darauf ausgerichtet worden, gezielt Kunden anzuwerben oder vom Wechsel zu anderen Energieversorgern abzuhalten. Dann könne sie diese Preissteigerungen nicht entgegen der vereinbarten Festpreisabrede an eben jene Kunden weitergeben. Denn mit dem Profit, den die ExtraEnergie GmbH mit dem Angebot von Festpreisabreden möglicherweise erzielen wollte, verband sich die Verpflichtung zur Übernahme der daraus resultierenden Beschaffungsrisiken.