Einführung einer Grüngasquote
Eckpunktepapier zur Grüngasquote: Positive Ansätze und offene Fragen
Durch die frühzeitige Einbindung der Verbände haben sich erste Erkenntnisse zur geplanten Grüngasquote ergeben. Die Fernwärme bleibt von der Quote ausgenommen. Vorgesehene Flexibilisierungsoptionen sind zu begrüßen. Klärungsbedarfe bestehen jedoch weiterhin, insbesondere bei der Ausgestaltung der Zertifikate- und Nachweisführung. Eine Biomethanstrategie wird derzeit nicht erarbeitet.
21.10.26
Durch die frühzeitige Einbindung der Verbände haben sich erste Erkenntnisse zur geplanten Grüngasquote ergeben. Die Fernwärme bleibt von der Quote ausgenommen. Vorgesehene Flexibilisierungsoptionen sind zu begrüßen. Klärungsbedarfe bestehen jedoch weiterhin, insbesondere bei der Ausgestaltung der Zertifikate- und Nachweisführung. Eine Biomethanstrategie wird derzeit nicht erarbeitet.
Vergangene Woche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) das Eckpunktepapier für die Einführung einer Grüngasquote vorgestellt. Auf zwei Seiten werden dort die vorgesehenen Rahmenbedingungen für die verpflichtende Beimischung von grünen Gasen im Gasvertrieb skizziert. Die Grüngasquote ist neben der Biotreppe die zweite Quote, welche im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) die Rolle von grünen Gasen bei der Dekarbonisierung des Wärmesektors stärken soll.
Neue Bioquoten im Gasvertrieb
Die Biotreppe gilt gem. § 43 GModG für ab dem 29. Juli 2026 eingebaute Gasheizungen und verpflichtet den Heizungseigentümer. Verpflichtete Heizungseigentümer müssen ab 2029 einen Tarif mit mindestens 10 Prozent Grüngasanteil einsetzen. Die Treppe steigt in weiteren Stufen: 2030 auf 15 Prozent, 2035 auf 30 Prozent, 2040 auf 60 Prozent. 2045 erreicht sie, gemeinsam mit der allgemeinen Grüngasquote, 100 Prozent. Den Lieferanten treffen v.a. Informations- und Ausweisungspflichten, insbesondere im CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAuftG).
Dahingegen verpflichtet die allgemeine Grüngasquote ab 2028 sämtliche Gaslieferungen zur Wärmeversorgung in Gebäuden. Der Quotenpfad für die Beimischung von grünen Gasen soll gem. § 42a GModG im Jahr 2045 bei 100 Prozent enden. Auffällig an dem im Eckpunktepapier veröffentlichten Quotenpfad ist, dass die allgemeine Grüngasquote in zwei Zeiträumen über der Biotreppe liegen wird – von 2037 bis 2039 sowie von 2042 bis 2044. Besitzer einer älteren Gasheizung sind in diesen Jahren von einem höheren Biogasanteil und gegebenenfalls höheren Mehrkosten in ihrer Gaslieferung betroffen.
Positive Ansätze
Inhaltlich betrachtet der VKU die im Eckpunktepapier vorgesehene Ausnahme der Strom- und Fernwärmeerzeugung positiv. Da grüne Gase bereits für die Dekarbonisierungspfade des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zugelassen sind, ist eine solche Regelung nur folgerichtig.
Zudem ermöglichen die vorgesehenen Flexibilisierungsoptionen den Gaslieferanten Justierungen über den Ablauf eines Kalenderjahres hinaus. Aus Sicht des VKU ist dies eine wichtige Voraussetzung, damit Gasvertriebe ihre Mengenbedarfe anpassen können, um auf wetterbedingte Prognoseabweichungen und das Wechselverhalten der Kunden reagieren zu können.
Bei konkreter Umsetzung bleiben offene Fragen
Finale Festsetzungen bedarf es noch bei wichtigen technischen Voraussetzungen für die Grüngasquote, insbesondere zur Ausgestaltung der Zertifikate- und Nachweisführung. Das BMWE kündigt hier an, möglichst bürokratiearme Prozesse aufzusetzen, die an bestehende Strukturen anknüpfen. Aus Sicht des VKU sind hier schlanke und praxistaugliche Vorgaben von großer Bedeutung, um den Grüngasvertrieb in ein Massengeschäft zu überführen.
Klärungsbedarf besteht ferner bei der Umsetzung der Ausnahmeregelung für Gewerbebetriebe von der Quote, der Erfassung von Contracting-Anlagen, den Ersatzzahlungen, möglichen Verschiebungen des Quotenpfads, Importregelungen sowie der konkreten Bestimmung der Biogasqualitäten. Diskutiert wurde zudem die Frage der Mengenverfügbarkeit von grünen Gasen. Das BMWE äußerte sich hierzu optimistisch. Eine Biomethanstrategie, welche die Mengenpotenziale aufschlüsselt, wird es jedoch vorerst nicht geben.