CO2KostAuftG
Drohende Preisbelastung durch neue Biogaskosten-Aufteilungsregelung
Die Energiewirtschaft äußert deutliche Kritik an einer neuen Regelung im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), die im Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen wurde. Es drohen zusätzlichen Belastungen für Energieversorger und möglichen Nachteilen für Verbraucher.
23.07.26
Die Energiewirtschaft äußert deutliche Kritik an einer neuen Regelung im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), die im Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen wurde. Es drohen zusätzlichen Belastungen für Energieversorger und möglichen Nachteilen für Verbraucher.
Drohende Preisbelastung durch neue Biogaskosten-Aufteilungsregelung
Konkret geht es um den neuen § 3a des CO2KostAufG. Dieser sieht vor, dass Energieunternehmen künftig die Beschaffungskosten für Biogas offenlegen müssen, wenn sie Endverbraucher mit einem Biotreppe-Tarif nach § 43 GModG beliefern. Dies soll es Mietern und Vermietern ermöglichen, den Preisbestandteil für Biogas ab 2029 hälftig aufzuteilen. Nach Einschätzung der Branche führt dies zu erheblichem Mehraufwand und schafft neue rechtliche Unsicherheiten.
Wenngleich mieterschutzrechtliche Erwägungen grundsätzlich legitim sind, hatten energiewirtschaftliche Verbände wie VKU und BDEW bereits im Gesetzgebungsverfahren zum GModG und CO2KostAuftG davor gewarnt, dass durch die Regelung erheblicher Mehraufwand für die Gaslieferanten entstehen wird. Energieversorger beschaffen Biogas zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in verschiedenen Mengen und für unterschiedliche Kundengruppen. Eine genaue Zuordnung der tatsächlichen Kosten zu einzelnen Kunden ist daher praktisch kaum möglich. Bei Beibehaltung der Regelung droht ein erheblicher und unnötiger administrativer Aufwand, der sich am Ende auf die Endkundenpreise auswirken wird.
Eine Weitergabe der realen Beschaffungskosten steht zudem im Widerspruch zu bewährten Festpreisverträgen. Viele Verbraucher entscheiden sich bewusst für solche Tarife, weil sie Preis- und Planungssicherheit bieten. Die verpflichtende Weitergabe tatsächlicher Beschaffungskosten würde diese Festpreislogik aushebeln.
Dabei bleibt der zusätzliche Nutzen für Verbraucher mindestens fraglich. Vermieter haben bereits heute ein eigenes Interesse daran, möglichst günstige Energietarife auszuwählen. Die isolierte Betrachtung einzelner Preisbestandteile kann dagegen zu Fehlanreizen führen und die tatsächlichen Gesamtkosten aus dem Blick geraten lassen.
Im Ergebnis steht zu befürchten, dass die neue Regelung letztlich das Gegenteil ihrer eigentlichen Zielsetzung erreichen könnte: mehr Verwaltungsaufwand und höhere Kosten, weniger Wettbewerb und ein kleineres Angebot an Biogasprodukten. Eine sinnvolle Alternative wäre die Ausweisung eines bundeseinheitlichen Indexwertes, welche von staatlicher Stelle ermittelt wird. Dies ist bereits im Umgang mit dem CO2-Preis ein bewährtes Verfahren, welches Mietern eine transparente Kostenaufteilung ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Geschäftsinteressen der Energieversorger schützt. Bis zum Start der neuen Biotreppe-Pflicht im Jahr 2029 ist es daher erforderlich, die Kostenaufteilungsregelungen nochmals anzupassen.