Verordnungsentwürfe zum BEHG veröffentlicht und Anhörung zum Änderungsgesetz angesetzt Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und zugehörige Rechtsverordnungen sollen bis Oktober beschlossen werden
Am 03.07.2020 hat das Bundesumweltministerium die Entwürfe der ersten zwei Rechtsverordnungen zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) veröffentlicht.
Die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022) regelt die Emissionsberichterstattung im Brennstoffemissionshandel ausschließlich für die Periode 2021 und 2022. Damit umgeht das Bundesumweltministerium zunächst die Klärung aller notwendigen Fragen zur Erfassung aller Brennstoffe im nationalen Emissionshandel, denn in der Einführungsphase 2021 und 2022 werden nur die Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel, Heizöle, Erdgas und Flüssiggase (vgl. Anlage 2 des BEHG) erfasst. Die BeV 2022 regelt die Emissionsberichterstattung im Brennstoffemissionshandel. Für die Einbeziehung weiterer Brennstoffe (z. B. Mischbrennstoffe, Kohlen, Abfallstoffe) ab dem Jahr 2023 wird die Berichterstattungsverordnung neu gefasst und perspektivisch in die BEHV integriert. Wesentliche Regelungen sind:
- Die Berichterstattung soll vollständig auf Standardemissionsfaktoren zurückreifen, die dem nationalen Inventarbericht entnommen werden (§ 5 BeV 2022).
- Eine Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und im Brennstoffemissionshandel soll vermieden werden (§ 11 BeV 2022).
- Biomasse wird grundsätzlich mit dem Emissionsfaktor von Null belegt, wenn die Nachhaltigkeit im etablierten Nachhaltigkeitsregime nachgewiesen ist. (§ 6 BeV 2022).
- Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt den Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und das nationale Emissionshandelsregister.
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt den Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und das nationale Emissionshandelsregister. Der Verkauf wird für die Festpreisphase geregelt; das Register ist für die gesamte Handelsperiode bis 2030 angelegt. Ein Übergang in die Versteigerungsphase ab 2026 ist an vielen Stellen bereits vorbereitet. Der Verkauf soll an einem etablierten Markt stattfinden. Angesichts der hohen Gesamtbeträge, die im Brennstoffemissionshandel zu erwarten sind, muss der Verkauf in einer sicheren Umgebung stattfinden. Deshalb sind Anforderungen an die Verkaufsplattform festgeschrieben, die sich u. a. auf die Europäischen Regeln zum Handel mit Finanzinstrumenten beziehen. Auch ein Clearing-System ist vorgesehen, um Unregelmäßigkeiten im Zahlungsfluss zu verhindern und Finanzdelikte wie Betrug oder Geldwäsche auszuschließen. Weiter werden niedrige Schwellen zum Zugang zum Verkauf festgelegt, insbesondere für Verantwortliche nach dem BEHG.
Die Regelungen zum nationalen Emissionshandelsregister orientieren sich weitgehend am etablierten Register im EU Emissionshandel. Es gibt hier verschiedene Typen von Konten für verschiedene Zwecke. Gerade Kleinunternehmen sollen die Möglichkeit einer erleichterten Kontoeröffnung und -führung erhalten.
Der VKU wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung an der Konsultation der beiden Verordnungen beteiligen und auf die besonders kritischen Punkte bei der Umsetzung hinweisen. Dazu werden wir nicht nur die zahlreichen Rückmeldungen nach der VKU-Infoveranstaltung am 25.06.2020 berücksichtigen, sondern auch die teils umfangreichen Anmerkungen aus den VKU-Gremien einfließen lassen. Darüber hinaus wird der VKU in seiner Stellungnahme auf eine zeitnahe Veröffentlichung der noch offenen Rechtverordnungen hinwirken.
Während in BeV 2022 und BEHV insbesondere Fragen der praktischen Umsetzung im Vordergrund stehen, sind im Rahmen des Änderungsgesetzes des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BHEG) noch einige grundsätzliche Fragestellungen zu klären.
Änderung des BEHG - Verbrennung von Siedlungsabfällen, Umgang mit der KWK und Vermeidung von Carbon Leakage
Zwar ist das BEHG schon seit Dezember 2019 in Kraft, doch das Gesetz war noch gar nicht veröffentlicht, da wurde bereits über Gesetzesänderungen diskutiert. Bund und Länder wurden sich bald einig, dass die Preise im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) angehoben werden müssen, wenn die Bundesrepublik ihre ehrgeizigen Klimaziele erreichen möchte. Deshalb legte der Gesetzgeber schon im März dieses Jahres den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum BEHG vor, wonach im Wesentlichen der CO2-Preispfad angepasst werden soll, bspw. von bisher 10 €/t CO2 im Jahr 2021 auf nun 25 €/t CO2. Doch bisher wurde das Änderungsgesetz nicht beschlossen, denn es zeigte sich, dass noch weitere wesentliche Punkte zu diskutieren sind:
- Carbon Leakage: Mit den höheren CO2-Preisen erhöht sich die Gefahr der Verlagerung von Emissionen ins nicht-europäische Ausland. Um diesen Effekt zu begrenzen sollen, ähnlich wie im europäischen Emissionshandel (EU ETS), Ausgleichsmechanismen für von Carbon Leakage betroffenen Branchen eingeführt werden, wovon die Energiewirtschaft aber größtenteils nicht berührt ist.
- Umgang mit der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Im Rahmen der CO2-Bepreisung der Sektoren Wärme und Verkehr werden nun auch zahlreiche KWK-Anlagen mit den Kosten nach BEHG belastet. Dabei zeigt sich, dass zwar spezifische Ausgleichszahlungen für großen KWK-Anlagen im EU ETS im KWKG vorgesehen sind, aber keine für Anlagen unter 20 MW Leistung. Auch gegenüber reinen wärmeerzeugenden Gaskesseln verschlechtert sich die Situation kleiner KWK-Anlagen. Der VKU hat das Problem erkannt und in seiner Stellungnahme adressiert.
- Einbezug der Verbrennung von Siedlungsabfällen in das BEHG: Als besonders kritisch zeigt sich die Diskussion im Umgang mit der thermischen Abfallverwertung im BEHG. Ministerien und Behörden hatten bisher teilweise kommuniziert, dass auch die Emissionen, welche bei der Verbrennung von Siedlungsabfälle entstehen, im nEHS einbezogen werden. Der VKU spricht sich klar gegen eine Einbeziehung der Verbrennung von Siedlungsabfällen in das BEHG aus, wobei nicht nur rechtliche Bedenken geäußert werden, sondern auch die umweltpolitische Sinnhaftigkeit in Frage gestellt wird.
Am 16.09.2020 wird eine Anhörung des Umweltausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" stattfinden. Seitens des VKU ist Michael Wübbels, Stv. Hauptgeschäftsführer und Leiter der Abt. Energiewirtschaft, als Sachverständiger geladen.
Der Bundesrat hatte am 03.07.2020 über die Änderung des BEHG debattiert und dabei den Umgang mit der Abfallverbrennung thematisiert. Allerdings fanden Beschlüsse zur generellen Ausnahme der Verbrennung gewisser Abfälle keine Mehrheit.