BEHG – Neuer Leitfaden
DEHSt: Leitfaden Zusammenwirken EU-ETS und nEHS 2023 bis 2030

Der Leitfaden behandelt den Umgang mit Doppelbelastungen, wenn auf Brennstoffe, welche an eine Anlage im Europäischen Emissionshandel geliefert werden, CO2-Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) aufgeschlagen werden. Anlass war die Ausweitung des BEHG auf andere Brennstoffe wie etwa Kohlen oder weiterer Öle.

22.01.24

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Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert über die Aktualisierung ihres Leitfadens zum Zusammenwirken von Europäischem Emissionshandel (EU-ETS) und nationalem Emissionshandel (nEHS) für die Jahre 2023 bis 2030 und die Veröffentlichung der Anwendung im Formular-Management-System (FMS) für die EU-ETS-Emissionsberichte 2023. Beide stehen Ihnen ab sofort auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung.

Für die Jahre 2023 bis 2030 hat die DEHSt einen eigenständigen Leitfaden erstellt, der die Regelungen der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) berücksichtigt. Der Leitfaden für die Berichtsjahre 2021 und 2022 steht weiterhin separat auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung. Die Leitfäden beschreiben das grundsätzliche Vorgehen zum Vorabzug und der nachträglichen Kompensation von doppelt belasteten Brennstoffmengen und erläutern die Berichterstattung sowie Antragstellung über das Formular-Management-System.

Mit der EBeV 2030 ergeben sich ab 2023 einige Neuerungen in Bezug auf die Ausstellung von Verwendungsbestätigungen als Nachweis der Abzugsfähigkeit von Brennstoffmengen nach § 17 EBeV 2030 (vgl. Leitfaden, Kapitel 1).

Die für die Jahre 2021 und 2022 gültige Einschränkung der Berichts- und Abgabepflicht des BEHG auf bestimmte Hauptbrennstoffe besteht seit 2023 in weiten Teilen nicht mehr.

Waren in den Jahren 2021 und 2022 nur die in Anlage 2 BEHG genannten Brennstoffe berichtspflichtig – Benzin, Flugbenzin, Gasöl (Heizöl EL, Diesel), Heizöl S, Flüssiggas und Erdgas – kamen ab 2023 auch weitere Brennstoffe wie zum Beispiel Kohlen, Kerosin und mittelschwere Öle hinzu.

Diese hinzugekommenen Brennstoffe lassen sich ab jetzt auch im FMS auswählen, wobei Folgendes besonders zu beachten ist (vgl. Kapitel 1 des neuen Leitfadens):

Für energiesteuerpflichtige Kohlen sind zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einem Vorabzug nach § 17 EBeV 2030 durch den EU-ETS-Anlagenbetreiber erforderlich. Anlage 2 Teil 4 EBeV 2030 sieht für Kohlen verschiedene Standardwerte vor (unterteilt nach Kohlesorte). Für diese Fälle muss die Verwendungsbestätigung nicht nur den Brennstoff nach BEHG „Kohle“, sondern auch die jeweilige Kohlesorte ausweisen. Das Formular „Liefermengen und Lieferanten“ des EU-ETS-Emissionsberichts hat die DEHSt deshalb um zusätzliche Felder ergänzt.

Außerdem hat die DEHSt besagtes Formular um den Brennstoff nach BEHG „Sonstiger Brennstoff“ erweitert. Dieser ist immer dann zu wählen, wenn der betreffende Brennstoff nach BEHG nicht einer der Nummern 1 bis 9 in Anlage 2 Teil 4 EBeV 2030 zuzuordnen ist.