Netzanschlussregelungen und Energy Sharing
VKU nimmt Stellung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
Die Energiewirtschaft wird regelmäßig vor neue Herausforderungen gestellt, bevor die Unternehmen überhaupt Zeit genug hatten, die vorherigen Änderungen umzusetzen. Der VKU fordert vom Bundeswirtschaftsministerium Priorisierung, Fokussierung und Endbürokratisierung, ansonsten werden Wunsch und Wirklichkeit zunehmend auseinanderdriften.
20.09.24
Die Energiewirtschaft wird regelmäßig vor neue Herausforderungen gestellt, bevor die Unternehmen überhaupt Zeit genug hatten, die vorherigen Änderungen umzusetzen. Der VKU fordert vom Bundeswirtschaftsministerium Priorisierung, Fokussierung und Endbürokratisierung, ansonsten werden Wunsch und Wirklichkeit zunehmend auseinanderdriften.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung vom 27. August 2024 umfasst insgesamt 8 Artikel. Kernstück sind Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Neben Anpassungen an geänderte unionsrechtliche Rahmenbedingungen (Novellierung der Strombinnenmarktrichtlinie) sollen über verschiedene Regelungen Netzanschlussverfahren beschleunigt werden. Ziel des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) ist hier die Erhöhung von Transparenz und Verbindlichkeit des Netzanschlussverfahrens. Zudem enthält der Entwurf Regelungen zum Energy Sharing.
Gemäß Gesetzesentwurf sollen für Verteilnetzbetreiber (VNB) verbindliche Rückmeldefristen im Netzanschlussverfahren eingeführt werden. Verteilnetzbetreiber sollen demnach in insgesamt acht Wochen ab Vorliegen aller Informationen das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung samt Information zum Netzverknüpfungspunkt vorlegen. Dies soll für alle Anlagen in allen Spannungsebenen des Verteilernetzes gelten.
Besonders kritisch sieht der VKU die Pflicht für VNB, verfügbare und reservierte Netzanschlusskapazitäten auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen (Umspannung Hochspannung/Mittelspannung und oberhalb). Die Daten sollen monatlich aktualisiert werden. Für Verteilnetzbetreiber soll diese Pflicht binnen 2 Jahren abgelöst werden durch die Pflicht zu einem Onlinetool für unverbindlichen Netzanschlussauskünfte. Anfragende sollen über die Angabe des Standorts und der installierten Leistung ihrer geplanten Anlage umfangreich und automatisiert unverbindliche Netzauskünfte erhalten (für die Mittelspannungsebene und angrenzende Umspannebenen).
Der VKU hat am 10.09.2024 eine vorläufige und am 20.09.2024 die finale Stellungnahme zum Gesetzesentwurf an das BMWK übermittelt. Der VKU fordert zu den Netzanschlussregelungen:
- Erleichterungen für Verteilnetzbetreiber durch Verschlankung der Vorgaben im Zuge einer Priorisierung
- Günstiges Aufwand-Nutzen-Verhältnis bei neuen Regelungen zum Netzanschluss. Dem Aufwand muss ein Mehrwert gegenüberstehen
- Hinreichende Umsetzungsfristen: Für die identifizierten Digitalisierungserfordernisse brauchen die Unternehmen zwingend ausreichend Zeit zur Umsetzung.
Beim Energy Sharing wurden wichtige Prämissen, auf die sich der VKU im Vorfeld mit dem BMWK verständigt hatte, bereits im Entwurf berücksichtigt:
- Für geteilte Strommengen werden Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte gezahlt
- Nur zeitgleich erzeugte Strommengen dürfen dem Verbrauch zugeordnet werden
- Umsetzung im Rahmen der etablierten energiewirtschaftlichen Prozesse.
ABER: Der VKU fordert den Gesetzgeber beim Energy Sharing zu mehr Zurückhaltung auf. Dessen Einführung sollte nicht über EU-rechtliche Vorgaben hinausgehen. Der Mehrwert von Energy Sharing ist fraglich, die Komplexität dagegen sehr hoch. Zudem bleibt mit dem Entwurf nach wie vor ungeregelt, wie Energieversorgungsunternehmen Kenntnis über ein Energy-Sharing-Konstrukt erlangen. Der VKU fordert daher eine entsprechende Informationspflicht, um den Reststromlieferanten eine belastbare Grundlage für Prognose der Reststromlieferung zu ermöglichen.
Diese und weitere Positionen des VKU finden sich in der unten stehenden VKU-Stellungnahme.