EEW-Novellierung
Novellierte Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft in Kraft

Am 15.02.2023 ist die novellierte EEW-Förderrichtlinie in Kraft getreten. Anpassungsgründe sind u. a. die neue AGVO sowie begrenzte Haushaltsmittel. Der VKU hatte sich in den Novellierungsprozess eingebracht und u. a. die Verkleinerung des Förderspektrums für kommunale Unternehmen sowie unklare Regelungen zum Contracting kritisiert.

12.03.24

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Seit dem 15.02.2024 ist die novellierte Richtlinie zur „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) in Kraft. Ziel des Förderprogramms ist die Dekarbonisierung von Industrie und Gewerbe. Das beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angesiedelte Programm unterteilt sich in die Förderrichtlinien „Zuschuss und Kredit“ sowie „Förderwettbewerb“. Das Förderspektrum reicht von kleinen Energieeffizienzmaßnahmen, wie z. B. Pumpen bis zu großen Prozess- und Abwärmeprojekten.

Die Förderrichtlinie EEW-Zuschuss und Kredit gliedert sich in sechs Module, u. a. Querschnittstechnologien. Beihilferechtliche Grundlage bilden die AGVO und die De-minimis-Verordnung. Die Förderrichtlinie EEW-Förderrichtlinie ist akteurs-, sektor- und technologieoffen und fördert u. a. investive Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz. Zuwendungen sind nicht als staatliche Beihilfe einzustufen.

Antragsberechtigt sind u. a. private und kommunale Unternehmen und Contractoren. Energieberater kommunaler Unternehmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen verschiedene Umsetzungsmaßnahmen begleiten.

Wesentliche Novellierungsinhalte in Richtlinie EEW-Zuschuss und Kredit sind die Anpassungen an die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 23.06.2023 sowie an die durch das BVerfG-Urteil begrenzte Haushaltslage. Kritisch ist hier der Ausschluss kommunaler Unternehmen von den Modulen 1 (Querschnittstechnologien) und 4 – Basisförderung (Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen). Diese beiden Fördertatbestände adressieren aufgrund des Verweises auf Anhang I AGVO ausschließlich sog. KMU. Kommunale Unternehmen sind daher von beiden Fördermodulen, unabhängig von ihrer Unternehmensgröße, ausgeschlossen. Sie gelten nämlich laut AGVO als große Unternehmen, wenn die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. In der Konsequenz können kommunale Unternehmen nicht mehr unkompliziert von der EEW-Förderung profitieren, sondern müssen auf den deutlich anspruchsvolleren EEW-Förderwettbewerb ausweichen. Unser Vorschlag, bei der Förderrichtlinie allein auf die Schwellenwerte abzustellen, nicht aber auf das Beteiligungsverhältnis, wurde leider nicht aufgegriffen.

Durch die AGVO werden Contractingdienstleistungen kommunaler Unternehmen erschwert. Hintergrund ist, dass sich nach Informationen des BMWK die Höhe der Förderquote nach dem Antragssteller richtet und kommunale Unternehmen, wie oben erläutert, in den ganz überwiegenden Fällen als große Unternehmen gelten. Vorschlag ist daher, dass in Fallkonstellationen mit einem großen Unternehmen als Contractinggeber und einem KMU als Contractingnehmer, das KMU selber den Förderantrag stellen sollte. Denn: KMU haben zumeist höhere Förderquoten als große Unternehmen. Damit fallen nach Einschätzung des VKU jedoch verschiedene Vorteile des Contractings für den Contractingnehmer weg. So muss er z. B. selber personelle Kapazitäten für die Antragsstellung aufwenden bzw. die Antragsvorbereitung separat beauftragen. Darüber hinaus müssten für die weitere Abwicklung des Contractings neue Vertragskonstruktionen geschaffen werden. Weiterhin plant das BMWK, zukünftig großen Contractingunternehmen zu ermöglichen, Anträge für Module zu stellen, für die sie nicht selbst antragsberechtigt sind (z. B. Modul 1 – Querschnittstechnologien). Dann aufgrund der AGVO jedoch mit geringeren Förderquoten. Die technische Umsetzung ist noch nicht abgeschlossen.

Weitere Informationen zur EEW finden Sie hier. Der VKU wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass kommunale Unternehmen vollständig am Förderprogramm teilnehmen können.