Kartellrecht
Das Europäische Gericht weist Klage gegen E.ON/Innogy Fusion ab

Vier Jahre nach der Genehmigung der Fusion von E.ON und Innogy hat das Europäische Gericht Klagen gegen die Entscheidung der EU-Kommission abgewiesen. Das Gericht sah weder formale noch inhaltliche Fehler der Entscheidung.

12.01.24

Nachdem das Europäische Gericht (EuG) bereits im letzten Jahr die Klagen gegen Freigabe des Erwerbs der E.ON-Erzeugungssparte durch RWE abgewiesen hat, bestätigte es mit elf Urteilen nun auch die Übernahme von Innogy durch E.ON (Urteiln vom 20.12.2023 | Az.: T-53/21; T-55/21 bis T-65/21).

Stadtwerke und andere Energieanbieter hatten gegen die Freigabe der Transaktion geklagt und verschiedene formale und inhaltliche Mängel der Entscheidung der EU-Kommission geltend gemacht. Ein wesentlicher Kritikpunkt war, dass die Transaktion zwischen E.ON und RWE in verschiedenen Verfahren von EU-Kommission und nationalen Kartellbehörden geprüft wurde. Nach Ansicht der Klägerinnen wäre aber ein einziges einheitliches Verfahren der EU-Kommission geboten gewesen. Das EuG gab hier der EU-Kommission recht: Auf der Grundlage der europäischen Fusionskontrollverordnung könnten die verschiedenen Transaktionen nicht als einheitlicher Zusammenschluss angesehen werden, somit war auch eine Prüfung in einem einzigen Verfahren nicht möglich.

Die Klägerinnen machten zudem geltend, dass die EU-Kommission nicht ausreichend ermittelt und auch ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe. Das EuG entschied, dass der angefochtene Beschluss hinreichend Angaben enthalten habe, um nachzuvollziehen, weswegen ihn die EU-Kommission erlassen habe. Die abstrakte Rüge, die EU-Kommission habe gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, genüge nicht.

Die Klägerinnen sahen auch ihr Recht auf Anhörung verletzt. Die Beteiligung von Dritten verlange die ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit und Aufklärung von Beiträgen solcher Dritter, was jedoch voraussetze, dass die betroffenen Personen über eine ausreichende Informationsgrundlage verfügten, was hier nicht der Fall gewesen sei. Das EuG führt aus, dass die EU-Kommission nach Art. 16 Abs. 1 der VO Nr. 802/2004 Dritten, die ihre Anhörung beantragen, lediglich Art und Gegenstand des Verfahrens mitzuteilen habe. Daraus sei abzuleiten, dass die EU-Kommission den Anforderungen dieser Bestimmung genüge, wenn sie Dritten ausreichend Informationen zur Verfügung stelle, damit diese eine Stellungnahme abgeben könnten. Das EuG sah auch in der späten Veröffentlichung des Beschlusses 421 Tage nach seinem Erlass keine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

Die Klägerinnen machten noch geltend, dass die EU-Kommission zahlreiche offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe. Insbesondere habe sie nicht sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen zusammengetragen, die ihr die Prognose der Auswirkungen des Zusammenschlusses, darunter seiner zahlreichen vertikalen Auswirkungen, erlaubten. Insbesondere hätte sie auch Schadenstheorien der Digital- und Datenökonomik nachgehen müssen, die aus dem einzigartigen Zugriff von E.ON auf Kundendaten und deren Präsenz auf den Gatekeeper-Kanälen resultierten. Das EuG hielt auch diese Argumente nicht für durchgreifend.

Gegen die Urteile ist noch das Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich.