BVerwG weist Klage eines Windenergieerzeugers letztinstanzlich ab
Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen bei Windenergieanlagen

Naturschutzbehörden sind grundsätzlich befugt, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagen nachträgliche Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot zu treffen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat.

10.01.24

Hintergrund des noch nicht rechtskräftigen Urteils des LG München I vom 10.10.2023 | Az.: 33 O 15098/22 war eine Klage der V erbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.

Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingdienstes Wow konnten Abonnenten erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen.

Das LG München I hat sich laut einer Pressemitteilung des vzbv vom 19.12.2023 der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass diese Gestaltung des Kündigungsprozesses rechtswidrig sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse ein Kündigungsbutton unmittelbar zu der Seite führen, auf der Verbraucher ihre Kündigungserklärung per Mausklick abgeben können. Außerdem müsse eine Kündigung auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum möglich sein. Die Abfrage eines eventuell schon vor langer Zeit erstellten Passwortes, an das sich Verbraucher möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Durch das erforderliche Login sei die Seite mit der Kündigungsbestätigung zudem nicht leicht zugänglich, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Bereits in der Gesetzesbegründung sei unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher auf das Formular zugreifen können müssen, ohne sich vorher auf der Webseite anzumelden.

Laut vzbv enthielten nur 42 % der knapp 3.000 von ihm geprüften Webseiten einen Button, der den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG hat gegen das Urteil laut vzbv Berufung eingelegt.