Nationale Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie
BMWK novelliert EDL-G und legt Reparaturgesetz zum EnEfG vor

Der VKU hat sich in den Konsultationsprozess zur Novellierung des EDL-G sowie zum Reparaturgesetz des EnEfG eingebracht. Positiv ist, dass die Entwürfe einige Verbesserungen vorsehen, wie z. B. den Wegfall der externen Bestätigung bei den Umsetzungsplänen. Erforderliche Klarstellungen, wie bei der Definition der öffentl. Stellen jedoch verpasst wurden.

19.04.24

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 03.04.2024 die Verbände- und Länderbeteiligung zur Novellierung des Gesetzes über Energiedienstleitungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G) sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) mit Frist 18.04.2024 eröffnet.

Hintergrund der Anpassung des EDL-G sind u. a. die Anpassungserfordernisse an die in 10/2023 in Kraft getretene Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED), insbesondere zur Energieauditpflicht für Unternehmen. Die geplanten Anpassungen im EnEfG umfassen vor allem Änderungen von Umsetzungsfristen.  Mit der ebenfalls zur Konsultation stehenden neuen Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV) soll eine hochwertige und kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der Energieauditoren sichergestellt werden.

Die Entwürfe sind noch nicht final innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Offen ist insbesondere der Schwellenwert, ab dem Unternehmen zukünftig alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen müssen. Zur Diskussion steht der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch zwischen 2,5 – 2,77 GWh.

Bewertung VKU

Aus Sicht des VKU enthalten die Gesetzentwürfe einige Verbesserungen, wie z. B. die geplante ersatzlose Streichung der bisherigen Bestätigungspflicht der Umsetzungspläne, z. B. durch Zertifizierer und Energieauditoren. Diese Anpassung trägt zum Bürokratieabbau in den Unternehmen und zur Entlastung der vom Fachkräftemangel betroffenen Energieauditoren bei. Verpasst wurde jedoch mit dem EnEfG-Reparaturgesetz an zentralen Stellen für Klarheit zu sorgen. So ist weiterhin die Abgrenzung zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen im EnEfG nicht eindeutig geregelt. Auch bei Rechenzentren wäre eine konkretere Definition im Sinn des EnEfG notwendig.

Der VKU hat sich mit folgenden zentralen Positionen in den Konsultationsprozess eingebracht:

EDL-G-Änderungsgesetz:

  • Klarstellung, dass unternehmensinterne Energieauditoren auch zukünftig verpflichtende Energieaudits nach EDL-G-ÄndG durchführen können. Diese sich in der Praxis bereits bewährte Regelung wirkt dem Fachkräftemangel entgegen und trägt zur Kostenbegrenzung des Energieaudits bei.

 

  • Die im Rahmen des verpflichtenden Energieaudits vorgesehene Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Anschlussdurchführbarkeit an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz sollte gestrichen werden. Diese Bewertung sollte Teil der kommunalen Wärmeplanung oder der jeweiligen Fernwärmesatzung bleiben.

EnEfG-Änderungsgesetz: 

  • Unterstützt wird die bereits auch auf der Seite der BfEE verkündete Verschiebung der Übermittlungsfrist an die Plattform für Abwärme (PfA) auf den 01.01.2025. Damit steht den verpflichteten Unternehmen mehr Zeit zur Verfügung, die erforderlichen Daten zusammenzustellen. Die geplante Einführung von Bagatellgrenzen für die Berichtspflicht von Abwärmepotentialen wird vom VKU ausdrücklich unterstützt. Damit die Unternehmen die Bagatellgrenzen bei der Zusammenstellung ihrer Daten einstellen können, müssen diese bis spätestens 30.06.2024 vorliegen.

Hinweis: Die Plattform für Abwärme wurde am 15.04.2024 freigeschaltet. Datenmeldungen sind ab sofort möglich. Den Link zum Portal finden Sie hier.

  • Nach den FAQs zum Energieeffizienzregister können nach Einschätzung des BMWK sowie der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) ggf. auch Leitwarten und Leitsysteme unter die Definition des Rechenzentrums fallen. Damit müssten sie die Vorgaben im EnEfG zu klimaneutralen Rechenzentren erfüllen. Da die Leitzentralen, insbesondere der kommunalen Energie- und Wasserwirtschaft, besonders schutzbedürftig sind und sie primär anderen Zwecken dienen, sollten sie durch die Aufnahme einer Ausnahmeregelung von der Verpflichtung befreit werden.

Hinweis: Der Leitfaden zu den Datenpunkten im Rechenzentrumsregister (RZReg) (→ siehe Downloads) wurde am 10.04.2024 veröffentlicht. Eintragungen in das Effizienzregister sind ab Ende Mai 2024 möglich.

  • Kritisch bleibt die Definition der öffentlichen Stellen. Der VKU fordert im Sinne einer „Reparatur“ eine Klarstellung, dass Organisationseinheiten der Kommunen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, aber auch Eigenbetriebe keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind. Erfolgt dies nicht, sind bei gemischten Unternehmensformen, insbesondere in der kommunalen Wasserwirtschaft erhebliche Abgrenzungsprobleme zu dem Unternehmensbegriff im Gesetz zu erwarten.

Des Weiteren wurde vom VKU angemahnt, dass bei der Umsetzung des EDL-Änderungsgesetzes, der Fortführung des EnEfG sowie des EnEfG-Änderungsgesetzes die erforderlichen final abgestimmten Merkblätter veröffentlicht werden sollten. Die aktuelle Praxis der häufigen Überarbeitungsschleifen führt zu vermeidbaren Unsicherheiten und Doppelarbeiten bei den adressierten Unternehmen, wie z. B. bei der Plattform für Abwärme.

Nach VKU-Informationen ist die Kabinettsbefassung für 05/2024 vorgesehen. Die Änderungsgesetze sowie die EnAuditFoV sollen voraussichtlich in 11/2024 in Kraft treten.

Am 06.05.2024 führt der VKU gemeinsam mit der VKU Service GmbH das Web-Seminar „Neues vom Energieeffizienzgesetz und Energiedienstleistungsgesetz“ durch.

Als Referenten konnten u. a. Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen gewonnen werden. Weitere Informationen inkl. Agenda und Veranstaltungskonditionen finden Sie hier.

Hier finden Sie die VKU-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EDL-G sowie zur Änderung des EnEfG vom 03.04.2024 und zum Entwurf einer EnAuditFoV.