Vertragsstaaten machen inhaltliche Vorgaben für Kunststoffexporte

Die Ausfuhr von Kunststoffabfällen und die dokumentierte nicht umweltgerechte Behandlung dieser Abfälle im Ausland sind ein Grund für den Eintrag von Kunststoffen in die Gewässer und die Meere. Die Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens hat den Export von Kunststoffabfällen nunmehr an präzise Voraussetzungen geknüpft.

 

Die Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens über gefährliche Abfälle haben sich am 10. Mai in Genf auf eine Neuregelung des internationalen Handelsverkehrs mit Kunststoffabfällen geeinigt. Laut den neuen Vorgaben sollen künftig nur noch „sortenreine Abfälle und so gut wie störstofffreie Mischungen aus Polypropylen, Polyethylen und PET, die nachweislich zum Recycling bestimmt sind, mit anderen Ländern frei gehandelt werden“, teilte das Bundesumweltministerium mit.

Gefährliche Kunststoffabfälle und solche, die sich kaum recyceln lassen, unterliegen nun den Vorgaben des Basler Übereinkommens. Dies bedeutet, dass sie nur mit Zustimmung der Behörden der Export- und der Importstaaten exportiert werden dürfen und umweltgerecht entsorgt werden müssen. Damit wird die Ausfuhr in Länder verhindert, die über keine angemessene Infrastruktur für die umweltgerechte Entsorgung oder zum Recycling von Kunststoffabfällen verfügen und in denen ein hohes Risiko besteht, dass diese auf Deponien und später in der Umwelt landen.

Ferner erhalten die Vollzugsbehörden der Bundesländer, der Zoll und das Bundesamt für Güterverkehr durch die Regelung eine deutlich verbesserte Grundlagen für ihre Ausfuhrkontrollen, auch weil nun klarer als bisher festgelegt ist, welche Abfälle frei gehandelt werden dürfen und welche nicht.

Die Neuregelung gilt ab 01.01.2021; sie muss nun in einen rechtsverbindlichen OECD-Beschluss und anschließend in die europäische Verordnung über die Verbringung von Abfällen übernommen werden.