VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum Entwurf einer „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen“ vom 5. März 2024

Um die Gigabit-Rahmenregelung bis Ende 2028 zu verlängern, beabsichtigt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), sie an die neuen Breitbandleitlinien der Europäischen Kommission anzupassen. In seiner Stellungnahme fordert der VKU, nicht über das dafür notwendige Maß hinauszugehen.

17.04.24

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Positionen des VKU in Kürze

Der VKU begrüßt das Vorhaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) grundsätzlich, die „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in ‚grauen Flecken‘“ vom 13. November 2020 bis zum Ablauf des Jahres 2028 zu verlängern. Wie das BMDV in seinem Anschreiben zur öffentlichen Konsultation vom 5. März 2024 bereits erwähnt, wird damit Zeit für eine gegebenenfalls erforderliche grundlegende Überarbeitung der Rahmenregelung gewonnen, die auf einen weiter fortgeschrittenen Glasfaserausbau in Deutschland reagieren würde.

Aus VKU-Sicht gehen aber mehrere der an der Rahmenregelung geplanten Änderungen über das für ihre Anpassung an die Breitbandleitlinien der Europäischen Kommission erforderliche und sachlich gebotene Maß hinaus. Dies ist umso dringlicher anzumerken, als die Änderungen ebenfalls weitreichende Auswirkungen sowohl auf kommunale Telekommunikationsunternehmen wie auch auf Gebietskörperschaften haben und den geförderten Glasfaserausbau dauerhaft zu schwächen drohen, teilweise sogar zum Erliegen bringen dürften. Um die Bedürfnisse des Glasfaserausbaus in Deutschland angemessen zu berücksichtigen, spricht sich der VKU daher für eine Anpassung der Rahmenregelung aus, die den Erhalt des existierenden Regelwerkes noch stärker fokussiert und nicht über die Anforderungen der Breitbandleitlinien hinausgeht.

Vor diesem Hintergrund weist der VKU auf die folgenden aus seiner Sicht notwendigen Änderungen am Entwurf der neuen Rahmenregelung hin:

  • Frühestens sollte die neue Rahmenregelung für Förderverfahren greifen, für die im Jahre 2025 ein Markterkundungsverfahren eingeleitet wird. Jedenfalls dürfen die neuen Regelungen nicht für solche Fördervorhaben gelten, die bereits einen vorläufigen Förderbescheid erhalten haben.
  • Die technischen Anforderungen an geförderte Netze (§ 1 Abs. 1) sollten sich an den Marktstandards orientieren. Mindestbandbreiten für „jeden Endnutzer zu jeder Zeit“ von 1 Gbit/s symmetrisch gehen über die Breitbandleitlinien hinaus.
  • Die Förderfähigkeit des Netzausbaus (§ 1 Abs. 2 und 3) sollte sich weiterhin an der bisherigen Rahmenregelung orientieren, weil die neue zu weitgehend ist.
  • Nicht die einzelnen Klassenräume von Schulen sind als Endnutzer zu betrachten, sondern realistischer Weise die Schule an sich (Fußnoten 5 und 6).
  • Bei der Abfrage eigenwirtschaftlicher Ausbauvorhaben im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens ist der relevante Zeithorizont von nunmehr mindestens drei Jahren zu konkretisieren (§ 4 Abs. 3 und 9). Bei Verzögerungen sind diese anzuzeigen und auch während der drei Jahre in den Zeitplan aufzunehmen (dynamischer Zeitplan).
  • Auf die Zwei-Jahres-Sperre bei der Nutzung geförderter Netze für einen Erweiterungsbau in angrenzenden Gebieten sollte im Sinne einer besseren Synergienutzung verzichtet werden (§ 4 Abs. 4).
  • Es bedarf einer Definition der „öffentlichen Hand“ (§ 4 Abs. 7), die auf dem zentralen Online-Portal eine Karte veröffentlichen soll, auf der die Gebiete dargestellt sind, in denen kein Netz besteht, das jedem Endnutzer zu jeder Zeit eine Datenrate von 300 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt, soweit die Gebiete der öffentlichen Hand bekannt sind.
  • Die Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zum geförderten Netz müssen vom Anbieter marktgerecht gestaltet sein können. Eine etwaige Ex-ante-Festlegung bei geförderten Projekten durch den Bund ist daher aufzugeben (§ 5 Abs. 4, § 8 Abs. 4).
  • Im Falle eines Festhaltens an § 5 Abs. 4 sollte die Bundesnetzagentur lediglich die Grundsätze der Kostenorientierung prüfen (§ 8 Abs. 4), da die alternative Betrachtung vergleichbarer Preise in wettbewerbsintensiveren Gebieten auf erhebliche praktische Probleme stößt.
  • Die Streichung der weiteren Ansprüche auf Zugang zu Infrastruktur „wie (…) Pfählen, Masten, Türmen“ (§ 8 Abs. 1) empfiehlt sich aufgrund unklarer Zweckbestimmung in der Praxis.
  • Sowohl auf die Verlängerung des Zugangsanspruches Dritter zum geförderten Netz samt aktiver Komponenten auf zehn Jahre (§ 8 Abs. 2) als auch auf eine Ausweitung des Zugangsanspruches zu Komponenten, die nicht gefördert werden, (§ 8 Abs. 3) ist zu verzichten.
  • Es bedarf einer Klarstellung, was mit „getrennter Buchführung“ gemeint ist (§ 10 Abs. 2).