DigiNetzG: Nachbesserungen dringend nötig, um Breitbandziel zu erreichen

Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) soll die Kosten des flächendeckenden Breitbandausbaus durch Synergien senken. Telekommunikationsnetzbetreiber haben das Recht, öffentliche Ver- und Entsorgungsnetze mit zu nutzen. Die Eigentümer oder Betreiber dieser Netze können dabei Einnahmen erzielen und sie von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen. Außerdem muss bei öffentlich finanzierten Baumaßnahmen eine Mitverlegung ermöglicht werden. Kommunale Unternehmen aller Sparten sind von den Regelungen des DigiNetzG betroffen: Kommunale Energieversorger bzw. Abwasserentsorger sind potentiell Zugangsverpflichtete. Kommunale Telekommunikationsunternehmen sind indes sowohl Zugangsberechtigter als auch potentieller Zugangsverpflichteter.
Die konkreten Bedingungen einschließlich der Entgelte bzw. Preise für Mitnutzungen und Mitverlegungen sollen sich zunächst bilateral zwischen dem Zugangsnachfrager und dem Inhaber der betreffenden Infrastruktur finden. Wenn die Beteiligten sich nicht einigen, entscheidet die Streitbeilegungsstelle der Bundesnetzagentur (BNetzA) verbindlich. Die ersten entschiedenen Fälle zeigen, dass die aktuelle Auslegung des DigiNetzG dazu führen kann, dass geplante Erstausbaumaßnahmen gar nicht oder nur verzögert ausgeführt werden. Hintergrund ist, dass das DigiNetzG in seiner jetzigen Fassung zur Legitimation eines destruktiven Doppel- bzw. Überbaus von Breitbandinfrastrukturen genutzt werden kann. So wird der Business Case des oft kommunalen Erstausbauers gefährdet; Investitionszurückhaltung ist die Folge. Die Unterstützung eines solchen Überbaus entspricht allerdings weder der Zielsetzung des DigiNetzG noch der europäischen Kostensenkungsrichtlinie, auf der das DigiNetzG basiert. Ziel der Kostensenkungsrichtlinie ist der beschleunigte Ausbau einer hochleistungsfähigen Infrastruktur und nicht die Forcierung des Infrastrukturwettbewerbs, der noch dazu volkswirtschaftlich ineffizient ist. Aus diesen Gründen setzt der VKU sich dafür ein, dass eine Mitverlegung aus den gleichen Gründen wie eine Mitnutzung abgelehnt werden kann.
Eine wichtige Unterscheidung muss zwischen Netzbetreibern, die keine Telekommunikationsdienstleistungen anbieten und Telekommunikationsnetzbetreibern selbst getroffen werden. Für letztere hat die Verpflichtung zur Gewährung von Mitnutzung und Mitverlegung oft erhebliche Auswirkungen auf den Business Case. Aber auch andere kommunale Ver- und Entsorger sind von den jüngsten Auslegungen der BNetzA in starkem Maße betroffen.
Konkret muss der Begriff der „öffentlichen Mittel“ im DigiNetzG dringend richtig gestellt werden, um Investitions- und Planungssicherheit zu gewährleisten. Kommunale Unternehmen dürfen keiner weitergehenderen Mitverlegungsverpflichtung unterliegen als rein privatwirtschaftliche Unternehmen. Dies würde ihre Investitionen gefährden und nachträglich entwerten. Eine aktuelle Konsultation der BNetzA soll dazu dienen, Entgeltmaßstäbe zu finden, die bewirken, dass vorhandene Synergien umfassend genutzt werden und gleichzeitig Anreize zur Erstinvestition voll erhalten bleiben. Dies soll den Marktteilnehmern Planungssicherheit geben. Ein wesentlicher Punkt in der spartenübergreifenden Stellungnahme des VKU war, dass auch für Mitnutzungen von Infrastrukturen in öffentlicher Trägerschaft zwingend ein Aufschlag als Anreiz gewährt werden muss.