Aktuelle Entwicklungen bei PPK

In der letzten Woche haben sich beim sehr streitigen Thema der Mitbenutzung der kommunalen Altpapiersammlung durch die dualen Systemen wichtige Neuentwicklungen ergeben. Bekanntlich sind die Konditionen der Mitbenutzung nach § 22 Abs. 4 VerpackG sehr umstritten und bilden vielerorts das zentrale Hindernis, um zu neuen Abstimmungsvereinbarungen auf Basis des Verpackungsgesetzes zu kommen.

Am 30. September wurde nun in Verhandlungen zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den im BDE organisierten Systemen ein vorläufiger Kompromiss vereinbart, der für die Jahre 2019-2021 Gültigkeit haben soll. Danach verzichten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darauf, das Mitbenutzungsentgelt auf der Basis des Volumenanteils der PPK-Verpackungen im Altpapiergemisch zu berechnen, stattdessen wird ein Masseanteil von 33,5 % der Abrechnung zugrunde gelegt. Nach dem vom VKU beauftragten INFA-Gutachten liegt der Volumenanteil hingegen bei 2/3 des Sammelgemischs, der von den Systemen zu tragende Kostenanteil wäre demnach ca. doppelt so hoch gewesen.

Im Gegenzug verzichten die Systeme allerdings auf jegliche Papiererlöse, diese bleiben somit den Kommunen vollständig erhalten. Im Falle eines Herausgabeverlangens eines Systems kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verlangen, seinen hierdurch verursachten Erlösausfall vollständig ersetzt zu bekommen. Die Herausgabe wird danach für die Systeme nur in seltenen Fällen eine lukrative Option sein, zumal auch die kommunalen Übergabekosten zu erstatten sind.

Der VKU hat diesen Kompromiss nicht mitgezeichnet, da der Verzicht auf den Volumenfaktor von uns als zu großes Zugeständnis an die Systeme gewertet wird. Für den Volumenfaktor hatte sich der VKU im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich stark gemacht und er sollte jetzt nicht leichtfertig aus der Hand gegeben werden. Zudem verlagert die Kompromisslösung das Erlösrisiko bei der Altpapierverwertung einseitig auf die Kommunen.

Dennoch ist nicht zu verkennen, dass auch das Kompromissmodell – jedenfalls bei konsequenter Umsetzung – zu kommunalen Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe führen wird und ohne die intensive Begleitung des Themas durch den VKU so kaum durchsetzbar gewesen wäre. Jedes kommunale Entsorgungsunternehmen ist nunmehr aufgefordert, die wirtschaftlichen Folgen des Kompromissmodells durchzurechnen und abzuwägen, ob ein Vertragsabschluss auf dieser Grundlage wirtschaftlich vertretbar ist oder ob am Volumenfaktor festgehalten wird. Dabei sind in jedem Fall die nach gebührenrechtlichen Grundsätzen kalkulierten Sammelkosten zugrunde zu legen. Da der Verband den Kompromiss nicht mitgezeichnet hat, ist die Entscheidungsfreiheit jedes Mitgliedsunternehmens, sich dem Kompromiss anzuschließen oder nicht, vollumfänglich erhalten geblieben. Sofern der Übergangslösung gefolgt wird, ist jedenfalls unbedingt zu beachten, die Abstimmungsvereinbarung bis Ende 2021 zu befristen, um dann das Gesamtpaket wieder neu verhandeln zu können.

Der VKU wird sich – insbesondere für den nicht geregelten Zeitraum ab 2022 – weiterhin intensiv für die Durchsetzung des Volumenfaktors stark machen und hierzu auch entsprechende Musterprozesse unterstützen.