Bundesrat stimmt DigiNetzG zu Entschließungsantrag zu echter Klarstellung

Aktuell werden die Regelungen im Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vielfach für einen Doppel- bzw. Überbau von Breitbandinfrastrukturen genutzt. Änderungen im Telekommunikationsgesetz sollen die Probleme beheben. Dies gelingt nur teilweise. Die Länder fordern in einem Entschließungsantrag weitere Klarstellungen.

Das fünfte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG ÄndG bzw. DigiNetzG) wurde kurz vor der parlamentarischen Sommerpause vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung nunmehr ebenfalls zugestimmt – mit einem Entschließungsantrag aber weiteren Nachbesserungsbedarf angemahnt.

Der Ursprungsgedanke des DigiNetzG: Die Kosten des flächendeckenden Breitbandausbaus durch Synergien mit anderen Netzinfrastrukturen und durch die Mitverlegung bei Bauarbeiten senken. Aktuell werden die Regelungen aber vielfach zur Legitimation eines Doppel- bzw. Überbaus von Breitbandinfrastrukturen genutzt. Hintergrund ist, dass das Recht zur Mitverlegung auch im Verhältnis von einem Telekommunikationsnetzbetreiber zu einem zweiten oder sogar dritten Telekommunikationsnetzbetreiber gilt. Die Folge sind mehrfache Infrastrukturen und die Gefährdung des Geschäftsplans des Erstausbauers. Ein weiteres Problem ist die sehr weite Auslegung des Begriffs „öffentliche Mittel“ bei Baumaßnahmen. Für die BNetzA sind Baumaßnahmen von kommunalen Unternehmen öffentliche Baumaßnahmen. Somit gibt es bei ihren Baumaßnahmen immer ein Recht auf Mitverlegung.

Die nun beschlossenen gesetzlichen Änderungen wurden intensiv diskutiert. So haben die Länder vorgeschlagen, dass ein Erstausbauer vor Überbau geschützt werden soll, wenn er in einem bislang nicht mit (reinen) Glasfaseranschlüssen (FTTB/FTTH) abgedecktem Gebiet erstmals Glasfaser ohne öffentliche Förderung verlegt. Voraussetzung sollte ein Open-Access-Zugang für Dritte sein. Außerdem hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dass ein eigenwirtschaftlicher Ausbau kommunaler Unternehmen nicht als „öffentlich (teil-)finanzierte Bauarbeit“ gilt.

Die Bundesregierung war anderer Ansicht als die Länder. Sie sieht vielmehr die Gefahr, dass durch den Länder-Vorschlag eine der Grundideen des DigiNetzG, die Koordinierung von Bauarbeiten, ausgehöhlt wird, weil unklar ist, ob die Ausnahme für direkt geförderte Netze nur für Telekommunikationsnetze gelten soll. Wenn das Recht zur Baustellenkoordinierung aber nicht für Bauarbeiten für Gas-, Wasser- oder Erschließungsarbeiten gilt, könnte das Kostensenkungspotenzial nicht mehr genutzt werden. Das wäre nicht zuletzt unionsrechtswidrig.

Insgesamt ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es ausreichend und mit Blick aufs Europarecht zudem sicherer sei, lediglich die Gesetzesbegründung für Klarstellungen zu nutzen. Hier heißt es dann auch, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand allein nicht für die Bejahung von öffentlich finanzierten Bauarbeiten ausreicht. Erfolgt ein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau, kann auch bei kommunaler Beteiligung eine Koordinierungspflicht verneint werden. Die Bundesregierung ist auch gegen eine Erweiterung des Überbauschutzes über reine Förderfälle hinaus – zumindest im Gesetz selbst. Auch hier verweist sie auf die Begründung: Ein rein privatwirtschaftlicher Ausbau von Glasfasernetzen durch Netzbetreiber unterliegt nicht per se der Verpflichtung zur Mitverlegung. In der ausführlichen Gesetzesbegründung stellt die Bundesregierung klar, dass der bloße kommunale Anteilsbesitz am ausbauenden Netzbetreiber nicht gleichzusetzen ist mit einer öffentlichen Finanzierung des Ausbauvorhabens.

Insgesamt löst das 5. TKG-Änderungsgesetz die bestehenden Probleme des Überbaus nur teilweise. Die Vorschläge des Bundesrats hätten eigenwirtschaftlich ausbauenden kommunalen Unternehmen echte Klarheit gegeben. Die nun verabschiedete Fassung lässt zu viel Spielraum für Diskussionen. Das führt zu weiteren Verunsicherungen und damit zu Verzögerungen beim Glasfaserausbau.

Vor diesem Hintergrund ist es gut, dass der Bundesrat die Bundesregierung trotz seiner Zustimmung in einem Entschließungsantrag zu einer echten gesetzlichen Klarstellung auffordert: Lediglich die Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen, das Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, darf nicht ausreichen, um einen Mitverlegungsanspruch zu begründen.

Der VKU unterstützt gemeinsam mit BREKO und BUGLAS die Sichtweise des Bundesrates. Nur so würden alle Unternehmen, die Glasfaser mit eigenen Mitteln ausbauen, im Wettbewerb gleichgestellt. Die anstehende „große“ TKG-Novelle ist die Chance, um das Trittbrettfahren beim Glasfaserausbau zu stoppen. Die Bundesregierung will im Herbst einen ersten Gesetzesentwurf für die „große TKG-Novelle“ vorlegen.

Aus Sicht der drei Verbände sollte die Novelle auch eine klare Unzumutbarkeitsregel enthalten, die automatisch in allen bisher nicht ans schnelle Internet angeschlossenen Gebieten greift. Das heißt: Wird in einem Gebiet erstmals Glasfaser verlegt, stoppt eine Unzumutbarkeitsregel Trittbrettfahrer. Dritte dürfen in diesen Gebieten das Glasfasernetz im Rahmen der Mitverlegung von Kabeln nicht überbauen, bekommen jedoch Zugang zum Glasfasernetz zu fairen Konditionen. Ein solcher diskriminierungsfreier und offener Netzzugang verhindert den weder betriebs- noch volkswirtschaftlich sinnvollen Doppelausbau und setzt Anreize, um Glasfaser in Gebieten auszubauen, die noch nicht ans schnelle Internet angeschlossen sind.

Gemeinsame PM der Verbände vom 20.09.2019