Bundesnetzagentur legt Regeln für 5G fest
Die Marktregeln für die Frequenzvergabe für 5G wurden in den letzten Monaten heftig diskutiert. Nunmehr hat die BNetzA die Bedingungen final festgelegt. Die ersten Frequenzbänder sollen Anfang 2019 festgelegt werden.

5G hat sowohl wirtschaftspolitische als auch strukturpolitische Bedeutung. Die Politik steht vor der Herausforderung, gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und Industrie gleichermaßen im Blick zu haben. Die 2019 zur Versteigerung stehenden Frequenzen sind zwar nicht für eine Versorgung der Fläche geeignet, trotzdem wird der Ruf nach einer Gesamtstrategie lauter. Auch Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) werden von verschiedenen Seiten gefordert.
Ein wesentlicher Streitpunkt sind damit verbindliche Versorgungsauflagen für die drei national tätigen Mobilfunknetzbetreiber. Zudem wird heftig über ein verpflichtendes National Roaming und das verpflichtende Angebot von Vorleistungen bzw. eine Diensteanbieterverpflichtung diskutiert. Hintergrund ist hierbei die Ermöglichung von Anbietervielfalt und Wettbewerb durch Neueinsteiger in den Markt. Schließlich muss geklärt werden, ob und in welcher Art und Weise lokale und regionale Frequenzen bereitgestellt werden. Derzeit ist geplant, sie nicht zu versteigern, sondern auf Antrag zu vergeben.
Erhöhte Versorgungsauflagen – aber keine Verpflichtung für nationales Roaming und Diensteanbieter
In ihrem finalen Entscheidungsentwurf erhöht die BNetzA nunmehr die Versorgungsauflagen für die drei national tätigen Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Vodafone und Telefónica. So sollen z. B. bis Ende 2022 mindestens 98% der Haushalte mit mindestens 100 Mbit/s, alle Bundesautobahnen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 Millisekunden Latenz und die Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 Millisekunden Latenz versorgt werden. Zudem sollen sie jeweils 1.000 „5G-Basisstationen“ und 500 Basisstationen mit mindestens 100 Mbit/s in „weißen Flecken“ in Betrieb nehmen. Bis Ende 2024 gelten weitere Auflagen. Für etwaige Neueinsteiger sollen geringere Auflagen gelten.
Für ein nationales Roaming, eine Regelung zum Umgang mit Diensteanbietern, die Überlassung von ungenutzten Frequenzen und die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur sieht die BNetzA zwar ein so genanntes Verhandlungsgebot vor, aber keine Verpflichtung. Für sich selbst deklariert die Behörde bei diesen Verhandlungen die Rolle des Schiedsrichters.
Die erhöhten Versorgungsauflagen sind mit Blick auf eine echte Flächendeckung und gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land ein wichtiges Signal. Aber: ein verpflichtendes National Roaming wäre hierzu wesentlich besser geeignet gewesen. Ebenso hätte eine echte Diensteanbieterverpflichtung den Markteintritt eines vierten Anbieters forciert und so den Wettbewerb belebt. Es ist fraglich, ob ein Verhandlungsgebot und die BNetzA als Schiedsrichter tatsächlich die notwendige Planungs- und Investionssicherheit gewährleisten können.
5G – Chance für kommunale Unternehmen
Mit 5G werden viele Anwendungen möglich bzw. verbessert, die für kommunale Unternehmen schon heute wichtig sind und neue Geschäftsfelder eröffnen können. 5G wird sowohl in Smart Cities als auch bei der Sicherstellung von Chancengleichheit in ländlichen Räumen eine wichtige Rolle spielen.
Kommunale Unternehmen können zuallererst Partner der Kommune bei der Standortentwicklung für 5G sein und im nächsten Schritt die Antennenstandorte mit Glasfaser anschließen, sie können 5G-basierte Dienste und Anwendungen für sich nutzen bzw. ihren Kunden anbieten und schließlich auf Basis lokaler – und regionaler – Frequenzen selbst Anbieter passgenauer Lösungen z. B. für Unternehmen vor Ort oder für die Smart City werden. Der letzte Punkt ist gleichwohl abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergabe lokaler und regionaler Frequenzen.
Knackpunkt regionale Frequenze
Der nun vorliegende Entscheidungsentwurf der BNetzA sieht regionale Frequenzzuteilungen nicht mehr eindeutig vor. In älteren Versionen war stets von lokalen und regionalen Frequenzen die Rede, nunmehr lediglich von lokalen Frequenzen. Dies darf nicht bedeuten, dass die Frequenzen aus dem in Rede stehenden Spektrum im Bereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz sowie 26 GHz zwar z. B. für Firmennetzwerke zur Verfügung gestellt werden, nicht aber für Smart Cities. Die genaue Ausgestaltung der Vergabe dieser Frequenzen wird separat behandelt. Die entsprechende Konsultation wird derzeit noch ausgewertet.
Vergleich mit anderen Ländern
Vor dem Hintergrund der heftigen Diskussion hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags den Aufbau der 4G-/LTE- und 5G-Mobilfunknetze in Kanada, Estland, Schweden und Belgien untersucht. Dabei wurde u. a. beleuchtet, wie regulatorisch ein flächendeckender Netzausbau sichergestellt wird und ob die Netzbetreiber dazu verpflichtet werden (sollen), ein gemeinsames Netz aufzubauen.