Reduzierte EEG-Umlage nur für Unternehmen in stromkosten- oder handelsintensiven Branchen BGH lehnt Ermäßigung der EEG-Umlage für Bananen-Reiferei ab

Das BVerwG hat mit Urteil vom 09.06.2021 | Az.: 8 C 27.20 festgestellt, dass eine Bananenreiferei keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 hat, weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist.

Die Klägerin betreibt im Bundesgebiet mehrere Bananenreifereien, in denen grüne, unreif geerntete Bananen mit Reifegas behandelt werden, bis sie den gewünschten Reifegrad erreichen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht für stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Begrenzung der EEG-Umlage vor. Dem produzierenden Gewerbe ordnet das EEG 2012 unter anderem Tätigkeiten zu, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), Abschnitt C, zum verarbeitenden Gewerbe gehören.

Die Klägerin beantragte erfolglos eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Das VG Frankfurt am Main hat ihre Klage abgewiesen und ausgeführt, zum produzierenden Gewerbe gehörten nur Unternehmen, die Ausgangsmaterial zu einer neuen, anderen Ware verarbeiteten. Der VGH Kassel hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe setze nicht voraus, dass eine andere Ware hergestellt werde. Es genüge, dass die Bananenreiferei grüne, unreife, ungenießbare Bananen mit Hilfe eines physikalisch-chemischen Verfahrens in gelbe, reife, genießbare Bananen umwandle. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das BVerwG hat das Berufungsurteil geändert und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne des Gesetzes gehört. Sie sei weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der WZ 2008 zuzuordnen. Dazu zählten nur Tätigkeiten zur Herstellung eines neuen Produkts durch Transformation des Ausgangsmaterials. Daran fehle es hier. Mit der künstlichen Manipulation des Reifeprozesses der Bananen werde kein neues Erzeugnis hergestellt. Die Behandlung zur Beschleunigung der Reifung nach der Ernte ordne die WZ 2008 nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern der Landwirtschaft zu.

Anzumerken ist, dass auch die Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige den Abschnitten D „Energieversorgung“ oder E „Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“ zuzuordnen sind, nicht in der Anlage 4 des EEG (zu den §§ 64, 103) über Stromkosten- oder handelsintensive Branchen aufgeführt werden. Die Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft können daher die Privilegierung für stromkostenintensive Unternehmen nach § 63 ff. EEG 2021 nicht in Anspruch nehmen. Eine Begrenzung der EEG-Umlage kommt in der Praxis kommunaler Unternehmen – abgesehen von Eigenversorgungskonstellationen – daher nur in anderen Bereichen in Betracht, etwa für Strom, der gem. § 65 EEG von Schienenbahnen und von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, oder gem. § 64a EEG 2021 für Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird.