Wärmeversorgung
Dreijahreslösung für unwirksame Preise gilt auch bei Fernwärmelieferungen

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur sog. Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisänderungen auch für Fernwärmelieferverträge bestätigt.

20.02.24

Mit einem Urteil vom 20.12.2023 (Az.: VIII ZR 309/21) hat der BGH seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat, nun aber auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, dies innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstanden muss.

Dies betrifft insbesondere die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Die dadurch entstandene planwidrige Regelungslücke wird dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) geschlossen.

Diese sog. Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt.

Diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung ist mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar.

Mit sämtlichen hiergegen vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der BGH bereits in seinem Urteil vom 01.06.2022 (Az.: VIII ZR 287/20) - unter Bestätigung und Fortführung seiner diesbezüglichen Rechtsprechung seit 2013 - bereits eingehend befasst und sie für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der BGH nach nochmaliger Prüfung fest.