Digitale Geschäftsmodelle
Kündigungsbutton auch bei Online-Verkauf über Webseiten Dritter

Bietet ein Unternehmen Online-Verträge exklusiv über eine von einer anderen Firma betriebene Webseite an, muss es dafür sorgen, dass die Verträge auf dieser Seite per Schaltfläche online kündbar sind. Das hat das Landgericht (LG) Hildesheim entschieden.

15.04.24

Hintergrund des Urteils des LG Hildesheim vom 09.01.024 (Az.: 3 O 109/23) war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine digitale Verkaufsplattform.

Ein Unternehmen warb auf seiner Webseite für Online-Verträge über Produkte und Dienstleistungen. Nach Klick auf eine der Bestellschaltflächen wurden Verbraucher auf eine Bestellseite einer digitalen Verkaufsplattform eines anderen Betreibers weitergeleitet, wo sie den Vertrag abschließen konnten. Diese Plattform war als Reseller Anbieter und Vertragspartner der Kunden. Erreichbar war das Angebot aber exklusiv nur über die vom eigentlichen Anbieter betriebene Webseite.

Bei Onlineverträgen müssen deren Anbieter bereits seit Juli 2022 auf der Webseite eine Schaltfläche vorhalten, die eine einfache Kündigung per Mausklick ermöglicht. Doch auf der Webseite des werbenden Onlineanbieters fehlte vorliegend der Kündigungsbutton. Deshalb hatte der vzbv die digitale Verkaufsplattform zunächst erfolglos abgemahnt und dann verklagt. Die Plattform lehnte die Verantwortung für den Rechtsverstoß ab. Da sie die Seite nicht betreibe, sei sie auch für deren Gestaltung nicht verantwortlich.

Das LG Hildesheim schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der digitale Plattformbetreiber die Kündigungsmöglichkeit über eine Schaltfläche auf der Webseite des mit ihm verbundenen Onlineanbieters hätte sicherstellen müssen. Der Vertragsschluss sei faktisch nur über dessen Webseite möglich. Die Plattform habe somit die Erreichbarkeit des Angebots und damit einen Teil des Geschäftsbetriebs auf den Webseitenbetreiber ausgelagert. Sie hätte deshalb dafür sorgen müssen, dass die Webseite des Werbepartners den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton enthält. Das habe die Plattform auch gegenüber dem Webseitenbetreiber durchsetzen können – allein schon durch die Möglichkeit, deren Leistungen nicht mehr als Reseller anzubieten und ihr somit die Verdienstmöglichkeiten zu nehmen. Unabhängig davon wäre der Anbieter bei diesem Geschäftsmodell ohnehin verpflichtet gewesen, sich einen entsprechenden Einfluss auf den Webseitenbetreiber zu sichern. Das Plattform könne sich nicht darauf berufen, es sei nicht Betreiber der Webseite und daher für deren Gestaltung nicht verantwortlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Celle eingelegt.