Telekommunikations-Regulierung
BNetzA-Entscheidung zum Zugang zu öffentlich geförderten Glasfasernetzen ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die erste Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über Entgelte, die ein Unternehmen von einem Mitbewerber für den Zugang zu seinem öffentlich geförderten Glasfasernetz erheben darf, rechtswidrig ist.

20.03.24

Das VG Köln hat in seinem Beschluss vom 15.03.2024 | Az.: 1 L 2288/23 damit einem Eilantrag der Vodafone GmbH stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist, dass Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zu diesem Netz gewähren müssen. Durch diese Verpflichtung soll der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert werden. Einigen sich beide Unternehmen nicht über die vertraglichen Bedingungen des Zugangs, legt die BNetzA diese auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren fest. Einer solchen Entscheidung wird Bedeutung auch für künftige vergleichbare Verfahren beigemessen.

Mit Beschluss vom 31.10.2023 legte die BNetzA in einem Streitbeilegungsverfahren (BK11-23-003) zwischen der Vodafone GmbH und der M-net Telekommunikations GmbH monatliche Entgelte je Endkundenanschluss für den Zugang zu einem von der Vodafone GmbH betriebenen öffentlich geförderten Glasfasernetz im Main-Kinzig-Kreis fest. Dazu hatte sie Durchschnittspreise aus derzeit in nicht geförderten Gebieten Deutschlands zwischen Unternehmen vereinbarten monatlichen Entgelten für die Mitnutzung von Glasfasernetzen errechnet. Gegen den Beschluss der BNetzA erhob die Vodafone GmbH einen Eilantrag. Diesem gab das VG nunmehr statt.

Zur Begründung führt das VG im Wesentlichen aus: Der Beschluss sei bereits formell rechtswidrig, da die BNetzA den Beteiligten nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt habe. Nach der Auswertung einer Marktabfrage durch die BNetzA hätten die Beteiligten keine Möglichkeit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie auf der Grundlage dieser Daten Entgelte für den Netzzugang zu errechnen seien. Inhaltlich hätte sich die BNetzA nicht auf die Festlegung von monatlichen Überlassungsentgelten beschränken dürfen. Nach dem Gesetz sei sie verpflichtet, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte festzulegen. Da weitere Vertragsbedingungen wie etwa die Frage, ob eine Mindestabnahmemenge bestehe oder ob es zusätzlich zum monatlichen Betrag Einmalentgelte gebe, Einfluss auf die Kalkulation hätten, hätten diese nicht ungeregelt bleiben dürfen. Des Weiteren ei die Durchschnittspreisbildung fehlerhaft, da u.a. Preise aus unterschiedlichen Geschäftsmodellen mit variierender Risikoverteilung miteinander vermengt worden seien. Darüber hinaus sei die BNetzA fehlerhaft davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung veröffentlichte Preise im Sinne der zu beachtenden europäischen Beihilferegelungen vorgelegen hätten.

Der Beschluss ist unanfechtbar, der Volltext liegt noch nicht vor.