Verwaltungsgerichtshof in Kassel erklärt Satzung für rechtswidrig
Konzessionsabgaben müssen bei der Wassergebührenkalkulation berücksichtigt werden

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat mit zwei Urteilen vom 30.11.2023 entschieden, dass die Erhebung von Wassergebühren auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel aus dem Jahr 2012 rechtswidrig war.

05.12.23

Mehrere Grundstückseigentümer hatten gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel aus dem Jahr 2012 vor dem Verwaltungsgericht (VG) Kassel geklagt. Zur Begründung hatten sie u.a. geltend gemacht, dass die festgesetzten Wassergebühren auf einer rechtswidrigen Kalkulation beruhten. Insbesondere sei die sog. Konzessionsabgabe für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Versorgungsleitungen nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähig gewesen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Klagen gegen die Wassergebührenbescheide mit Urteil vom 23.03.2021 an den Hessischen VGH zurückverwiesen hatte, war über die angefochtenen Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel durch den VGH erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Der Hessischen VGH hat nunmehr die Rechtswidrigkeit der Wassergebühren festgestellt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der VGH im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ansatz der Konzessionsabgabe unter Berücksichtigung der insoweit bindenden Entscheidung des BVerwG zwar nicht aus preisrechtlichen Gründen zu verneinen sei. Die von der Stadt vereinnahmte Konzessionsabgabe habe aber jedenfalls auch auf der Einnahmenseite gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Es sei insoweit eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise hinsichtlich der bei der Stadt im Zusammenhang mit der Wasserversorgung stehenden Ein- und Ausgaben geboten.

Da die Stadt Kassel die Einnahmen durch die Konzessionsabgabe im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht gebührenmindernd in Ansatz gebracht habe, liege insoweit ein beachtlicher Fehler vor, der zu einer erheblichen Kostenüberschreitung und zur Unwirksamkeit der Wasserversorgungssatzung führe.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das BVerwG in Leipzig zu entscheiden hätte.