Parallele Erfassung durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler OVG Münster verneint Konzept aus einer Hand

Wenn neben dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) verschiedene gemeinnützige Organisationen Alttextilien erfassen dürfen, liegt kein Konzept aus einer Hand vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 28.03.2019 entschieden (Az.: 11 A 2627/18).

In dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt hatten ein eigenbetriebliches Unternehmen der Beklagten und verschiedene gemeinnützige Organisationen bereits 1998 einen Vertrag über die Erfassung und Verwertung von Altkleidern und Altschuhen geschlossen. Seit dieser Zeit erfolgte die Altkleidersammlung über Sammelcontainer, die von den gemeinnützigen Organisationen aufgestellt und entleert wurden. Die dafür erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse wurden von der Beklagten erteilt.

Im Jahr 2015 beantragte die Klägerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da in Anbetracht der flächendeckenden Verteilung und bedarfsentsprechenden Anzahl der Sammelcontainer kein weiterer Bedarf bestehe. Ferner könne die Zulassung weiterer Container das Orts- und Straßenbild aus straßenplanerischer Sicht negativ beeinflussen, da es zu einer Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums kommen würde.

Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis ist § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) NRW. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 18 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensentscheidung an den Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben.

Davon sei nach Auffassung des OVG die Erwägung, die Zulassung weiterer Container führe zu einer Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums und könne das Orts- und Stadtbild negativ beeinflussen, gedeckt. Auch die an dem Bedarf orientierte Begrenzung der Sammelcontainer im öffentlichen Raum stelle grundsätzlich ein zulässiges Kriterium im Rahmen der Ermessenserwägungen dar.

Ob die Aufstellung von Sammelcontainern, insbesondere von gewerblichen Sammlern, unter Berufung auf die Ausschließlichkeit der Sammlung und Entsorgung der Alttextilien durch den örE abgelehnt werden könne, musste vorliegend nicht entschieden werden. Denn hier erfolgte die Sammlung und Entsorgung der Abfälle nicht allein durch den örE oder durch einen einzigen gemeinnützigen Sammlungsträger. Vielmehr führten verschiedene gemeinnützige Organisationen die Sammlung und Verwertung der Alttextilien in eigener Verantwortung durch. Dies folge bereits aus dem Vertrag über die Erfassung und Verwertung von Altkleidern und Altschuhen. Demnach seien die gemeinnützigen Organisationen vertraglich verpflichtet, sämtliche erfasste Altkleider in eigener Verantwortung zu verwerten und zu vermarkten. Auch die Leerung der Sammelcontainer solle durch die gemeinnützigen Organisationen erfolgen. Dem örE obliege es lediglich, die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse einzuholen und zu kontrollieren, ob die gemeinnützigen Organisationen ihre Vertragspflichten erfüllen.

Diese Kontrollbefugnis stehe der eigenverantwortlichen Durchführung der Erfassung und Verwertung der Alttextilien durch die gemeinnützigen Organisationen nicht entgegen. Selbiges gelte im Hinblick auf die Erlösbeteiligung i.H.v. 15 % zugunsten des örE. Für eine eigenverantwortliche Durchführung streite weiterhin, dass einige gemeinnützige Organisationen mit gewerblichen Sammlern selbst Verträge über die Aufstellung von Sammelcontainern abgeschlossen hätten.

Abschließend führt das OVG aus, dass die bisher bei der Vergabe von Standplätzen für Sammelcontainer in dem Entsorgungsgebiet praktizierte Besserstellung der gemeinnützigen Sammler gegenüber den gewerblichen Sammlern sachlich nicht gerechtfertigt sei und damit einen Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG darstelle. Es sei ohne straßenrechtlichen Belang, ob die straßenrechtliche Sondernutzung, beispielsweise in Form der Aufstellung eines Sammelcontainers, durch einen gewerblichen oder durch einen gemeinnützigen Sammlungsträgers erfolge.

Mithin rechtfertigt allein die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit keine Besserstellung bei der Vergabe von Standplätzen für Sammelcontainer gegenüber einem gewerblichen Sammlungsträger.