Gerichte beschäftigen sich mit sog. Scheibenpachtmodellen Erste unterinstanzliche Entscheidungen gefallen
In letzter Zeit beschäftigen sich Gerichte mit der Frage der EEG-Umlage bei sog. Scheibenpachtmodellen. Hierbei pachtet ein Letztverbraucher ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an der Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage, mit deren Strom er beliefert wird. Hierdurch sollte die EEG-Umlage eingespart werden, indem der Letztverbraucher durch die Scheibenpacht gleichzeitig Erzeuger des in der Anlage erzeugten Stroms wird und damit ein Fall der - EEG-umlagenprivilegierten - Eigenversorgung vorliegt.
In letzter Zeit beschäftigen sich Gerichte mit der Frage der EEG-Umlage bei sog. Scheibenpachtmodellen. Hierbei pachtet ein Letztverbraucher ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an der Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage, mit deren Strom er beliefert wird. Hierdurch sollte die EEG-Umlage eingespart werden, indem der Letztverbraucher durch die Scheibenpacht gleichzeitig Erzeuger des in der Anlage erzeugten Stroms wird und damit ein Fall der - EEG-umlagenprivilegierten - Eigenversorgung vorliegt. Aufgrund unklarer Rechtslage hat der Gesetzgeber im Rahmen des EEG 2017 eine Regelung geschaffen, wonach Betreiber einer Erzeugungsanlage für die Lieferung von Strom an Pächter von sog. Erzeugungsscheiben die Zahlung der EEG-Umlage unter bestimmten Voraussetzungen verweigern können.
Bei den aktuell rechtshängigen Rechtsstreitigkeiten ist u.a. entscheidend, ob die Voraussetzungen dieses Leistungsverweigerungsrechts vorliegen. Im Fall des Landgerichts Duisburg - Teilurteil vom 22.01.2021 l Az.: 7 O 107/19 – wurde über die Klage einer Übertragungsnetzbetreiberin gegen die Betreiberin eines unmittelbar an das Übertragungsnetz der Klägerin angeschlossen integrierten Kuppel-/Hüttenwerks (im Folgenden: Kraftwerk) auf Zahlung der EEG-Umlage entschieden. An dem Verfahren war - als Streitverkündete - auch die Letztverbraucherin, die Betreiberin eines der größten Chemieparks in Europa, beteiligt. Diese hatte Leistungsscheiben am getroffenen Kraftwerk von der Beklagten gepachtet. Im Ergebnis ist das Gericht der Auffassung, dass im vorliegenden Falle die Streitverkündete (Letztverbraucherin) in der Gesamtschau der mit der Beklagten bestehenden vertraglichen Regelungen nicht Betreiberin der betroffenen Stromerzeugungsanlage ist. Auch könne sich die Beklagte vorliegend nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 berufen, da die Streitverkündete die Kraftwerksscheiben nicht betreiberähnlich nutze. Es sei festzustellen, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Strommenge als ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Strom an die Streitverkündete (Letztverbraucherin) geliefert habe. Eine Eigenerzeugung von Strom durch die Streitverkündete liege nach einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht vor. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass auf Grundlage aller vertraglichen Regelungen die Streitverkündete (Letztverbraucherin) – unabhängig von der tatsächlichen Herrschaft und der eigenverantwortlichen Bestimmung der Arbeitsweise – das wirtschaftliche Risiko der Stromerzeugung nicht getragen habe. Auch das Landgericht Köln hat sich mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten beschäftigt. Dabei ist es zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Überwiegend habe das Gericht das Recht des Anlagenbetreibers, sich auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 zu berufen, verneint. In einigen weiteren Verfahren sei das Gericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Anlagenbetreiber durchaus auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 berufen könne. Damit hat es anscheinend die konkreten Sachverhalte anders bewertet als das Landgericht Duisburg in seiner oben aufgeführten Entscheidung. Die Rechtsstreitigkeiten dürften sich nicht mit den Entscheidungen der Landgerichte erledigt haben. Es ist zu erwarten, dass die im jeweiligen Verfahren unterlegene Parteien Rechtsmittel einlegen werden, so dass mit rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen ggf. erst in mehreren Jahren zu rechnen sein dürfte.