Datennutzungsgesetz verabschiedet Datenhoheit neu geregelt

Der Bundestag und der Bundesrat haben das Datennutzungsgesetz beschlossen. Damit ändern sich auch für kommunale Unternehmen die Regeln, wie sie ihre Daten verwenden dürfen.

Hintergrund

Mit dem deutschen Datennutzungsgesetz (DNG) wird die die europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Inhaltlich regelt das DNG hauptsächlich Aspekte der Datenhoheit für öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen. Es soll ein konsistenter Rechtsrahmen für den Datenaustausch und die Datennutzung geschaffen werden.

Inhalt des DNG

Das DNG stellt Regeln auf, in welcher Art und Weise insbesondere Daten von öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen genutzt werden dürfen. Neu ist, dass das DNG auch auf öffentliche Unternehmen (und damit auch auf kommunale Unternehmen) anwendbar ist. Das bisher geltende IWG galt nur für öffentliche Stellen und somit vor allem für Behörden.

Auch die Regelungen zu den sogenannten „hochwertigen Datensätzen“ sind neu. Hierbei handelt es sich insbesondere um Umwelt- und Mobilitätsdaten. Diese Daten müssen im Zweifel kostenlos und über eine Programmierschnittstelle (API) zur Verfügung gestellt werden. Einzelheiten werden durch europäische Verordnungen festgelegt.

Bewertung des DNG

Ein konsistenter Rechtsrahmen für den Datenaustausch und die Datennutzung ist dringend notwendig, da neue Geschäftsmodelle ganz maßgeblich auf der Nutzung und dem Austausch von Daten beruhen. Aus diesem Grund wird das DNG grundsätzlich begrüßt. Einzelne Punkte des DNG sind jedoch kritikwürdig:

  • Auf dem Papier gilt die Pflicht zur Datenherausgabe zwar künftig auch für private Unternehmen in der Daseinsvorsorge. Durch den sehr engen Wortlaut des Gesetzes werden jedoch nur verschwindend wenige private Unternehmen in der Daseinsvorsorge erfasst. Hier werden künftige Regeln zu Datenzugangsrechten entscheidend sein, um mögliche Wettbewerbsnachteile kommunaler Unternehmen auszugleichen.
  • Das DNG ist nicht anwendbar, solange kommunale Unternehmen Daten freiwillig untereinander oder mit ihrer Mutterkommune teilen. Ob das DNG dagegen anwendbar ist, wenn kommunale Unternehmen freiwillig Daten mit Startups, Mittelstand und Forschung teilen, ist unklar. Dies ist unbefriedigend, da kommunale Unternehmen Planungssicherheit für ihre Investitionen (insbesondere im Smart-City-Kontext) benötigen.
  • Für die Herausgabe hochwertiger Daten können kommunale Unternehmen künftig Entgelte erheben – vorausgesetzt die Europäische Kommission stellt fest, dass ansonsten der Wettbewerb verzerrt würde. Dies ist richtig, denn digitale Daseinsvorsorge kostet Geld. Dieser Grundsatz hätte jedoch besser im Gesetzestext selbst verankert werden sollen, statt auf die Aktivitäten der Europäischen Kommission zu warten.

Ausblick

Das DNG tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Definition der hochwertigen Datensätze durch die Europäische Kommission steht noch aus. Mit einer Veröffentlichung der Definition ist im Laufe dieses Jahres zu rechnen.