Marktraumumstellung: Bundesrat stimmt Gesetzesänderung zu

Der Bundesrat hat am 25.11.2016 den Gesetzentwurf zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas gebilligt. Die in der Vorschrift enthaltenen Regelungen zur Marktraumumstellung von L- auf H-Gas treten damit zum 01.01.2017 in Kraft. © VKU/regentaucher.com

Der Bundesrat hat am 25. November 2016 den Gesetzentwurf zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas gebilligt.

Die in der Vorschrift enthaltenen Regelungen zur Marktraumumstellung von L- auf H-Gas treten damit zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Inhalt sind unter anderem folgende Regelungen (vgl. S. 10 bis 12 und 30 bis 33):

  • Bundesweite Umlage der Kosten für die Marktraumumstellung (anstelle einer marktgebietsscharfen Umlage wie bisher)

  • Schriftliche Information der Anschlussnehmer
    Zwei Jahre vor dem technischen Umstellungstermin müssen künftig alle Anschlussnehmer vom Netzbetreiber schriftlich informiert werden. Die Veröffentlichung des Termins auf der Internetseite der Netzbetreiber muss so ergänzt werden.

  • Zutrittsrechte der Netzbetreiber
    Klarstellungen zum Zutrittsrecht für die Erhebung und Anpassung, sofern der Netzbetreiber den Anschlussnehmer drei Wochen vor dem Betretungstermin informiert hat, ein kostenfreier Alternativtermin muss angeboten werden. Der Anschlussnehmer muss die umzustellenden Geräte zugänglich machen und der Netzbetreiber hat ein Sperrrecht, falls die Endkunden den Zutritt verweigern.

  • Kostenerstattungsansprüche
    Es gibt eine Erstattung von 100 € für ein Neugerät, sofern ein Altgerät nicht mehr angepasst werden kann und eine Anpassung an H-Gas somit nicht notwendig ist.

  • Die Neuerungen des Gesetzes haben Auswirkung auf die Regelungen der Kooperationsvereinbarung Gas (KoV). Die BDEW/VKU/GEODE-Verhandlungsdelegation hat frühzeitig die erforderlichen Änderungen am Hauptteil der KoV IX sowie am Leitfaden Marktraumumstellung vorgenommen.
    Die Änderungen erfolgen mit einer minimal-invasiven Anpassung der vorliegenden KoV IX nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.