Kompromiss zum eichrechtskonformen Laden von Elektrofahrzeugen Stadtwerke sind verpflichtet Nachrüstpläne zu entwickeln
Vertreter von Ministerien, Landeseichbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Herstellern sowie Betreibern von Ladesäulen haben einen tragfähigen Kompromiss zum Umgang mit Ladeinfrastruktur im Rahmen des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung entwickelt. Es gibt keine einheitlichen Fristen mehr. Individuelle Nachrüstpläne der Betreiber berücksichtigen die Umstände des Einzelfalls bezüglich des Zeitplans der Nachrüstung.

Der Aufbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland stockt unter anderem wegen der Unsicherheiten bezüglich der Anwendung des Mess- und Eichrechts und der Zulässigkeit bestimmter Tarifmodelle wie der sogenannten Session Fee. Feste oder faktische Stichtagsregelungen, wie der sogenannte DC-Kompromiss, führten zu berechtigten Sorgen der Ladepunktbetreiber, dass sie durch die Eichbehörden oder die zuständigen Preisbehörden abgemahnt werden könnten. Auch die Tatsache, dass bisher nur wenige konformitätsbewertete Systeme für die Neuanschaffung sowie Nachrüstlösungen für Bestandsanlagen verfügbar sind, verhindert bisher den rechtskonformen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladesäulen.
Am 18. Januar 2019 fand in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und vor dem Hintergrund der AG 5 der Nationalen Plattform "Zukunft der Mobilität" ein Gespräch zwischen Vertretern der Ministerien, der Landeseichbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Hersteller sowie der Betreiber von Ladesäulen statt. Gegenstand war die Frage, wie ab dem 1. April 2019 mit DC-Ladesäulen im Rahmen des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung umzugehen sei. Ziel war es, den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur sicherzustellen und eine Lösung für die eichrechtskonforme Nachrüstung des Bestandes zu entwickeln. Das Ergebnis dieses Gesprächs ist aus Sicht des VKU ein erfreulicher und gangbarer Kompromiss, der den erkannten Schwierigkeiten Rechnung trägt und einen sinnvollen Weg zum flächendeckenden eichrechtskonformen Laden darstellt. Die Leiterin der Fachgruppe Recht im Projekt IKT für Elektromobilität im BMWi, Frau Dr. Boesche, hat die Ergebnisse des Gesprächs und deren Konsequenzen zusammengefasst:
Es gibt nunmehr keine förmlich-einheitliche Frist mehr, bis zu der deutschlandweit alle DC- und AC-Ladeeinrichtungen umgerüstet werden müssen. Stattdessen stellt jeder Betreiber von Ladeeinrichtungen seinen konkreten, individuellen Nachrüstplan der am Sitz seiner Niederlassung zuständigen Eichbehörde vor. Darin hat er zu erläutern, ob der Messgerätehersteller, mit dem er zusammenarbeitet, sich bereits in einem Konformitätsbewertungsverfahren befindet und wann voraussichtlich mit dem Erteilen einer Baumusterprüfbescheinigung zu rechnen ist. Daneben ist anzugeben, wann mit der Marktverfügbarkeit einer konformitätsbewerteten Ladeeinrichtung und dem voraussichtlichen Abschluss der Umrüstung des kompletten Bestandes des betreffenden Ladepunktbetreibers zu rechnen ist.
Die Landeseichbehörde wird darüber einen Bescheid erlassen, indem sie den Nachrüstplan bestätigt, oder empfiehlt, auf am Markt verfügbare Produkte zurückzugreifen, falls von dem Ladepunktbetreiber ein Nachrüstplan eingereicht wird, der eine Nachrüstung erst zu einem deutlich späteren Zeitraum vorsieht. Dieser Bescheid soll dann durch den Ladepunktbetreiber der zuständigen Landespreisbehörde vorgelegt werden, die dann ebenfalls in Wahrung ihres Ermessens die Entscheidung der Landeseichbehörde ihrer eigenen Entscheidung, z. B. weiterhin bis zum Abschluss des konkreten Nachrüstplans das Erheben einer Session Fee zu dulden, zugrundelegen kann. Gleichwohl gilt für neue Ladeeinrichtungen, dass ausschließlich nur noch konformitätsbewertete Ladeeinrichtungen aufgebaut werden dürfen.
Aufgrund der Ergebnisse der Verständigung zwischen den beteiligten Behörden wird den Stadtwerken, die Ladepunkte betreiben, geraten, sich zeitnah mit der zuständigen Eichbehörde in Verbindung zu setzen. Es sollte im ersten Schritt erfragt werden, welche Angaben und Unterlagen für die Erteilung des Bescheides notwendig sind und bis wann diese vorgelegt werden müssen. Außerdem empfehlen wir, jeden Kontakt mit der Eichbehörde in diesem Zusammenhang zu dokumentieren.