Anpassung der Förderrichtlinien für leichte Handwerker- und Lieferfahrzeuge

Das BMVI hat die Förderrichtlinien für die Nachrüstung von leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen nach Hinweisen des VKU angepasst, um eine Förderung kommunaler Fahrzeuge und Antragstellung durch kommunale Unternehmen explizit zu ermöglichen. Die geänderte Förderrichtlinie wurde am 20. Mai 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Service-, Handwerker- und Lieferfahrzeuge sind ständig in den Städten unterwegs. Die Bundesregierung hat deshalb eine weitere Förderung der Nachrüstung von leichten und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Stickoxidminderungssystemen aufgelegt. Wie auch die Förderung anderer Programme des „Sofortprogramms Saubere Luft 2017-2020“, liegt der Fokus auf den von Grenzwertüberschreitungen für Luftschadstoffen betroffenen Kommunen. Kommunale Unternehmen waren jedoch bisher nicht antragsberechtigt.

Die wesentlichen Eckpunkte kurz zusammengefasst:

Kommunale Unternehmen antragsberechtigt

Befristet bis zum 31. Dezember 2020 können nunmehr auch Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen sowie öffentliche und private Unternehmen, die als Dienstleistungserbringer für kommunale Betriebe agieren, für leichte Handwerker- und Lieferfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen der Schadstoffklassen Euro 3, 4 und 5 oder Euro I, II, III, IV, V und EEV mit Stickoxidminderungssystemen die Förderung einer Nachrüstung beantragen.

Fokus auf NOx-Städte

Die Förderung kann in den von Grenzwertüberschreitungen betroffenen 65 Städten und angrenzenden Landkreisen und, wenn die Fahrzeuge überwiegend in einer dieser Kommunen eingesetzt werden, beantragt werden.

Fördersumme/-quoten

Die Frist für höhere Förderungen läuft noch bis 31. Mai 2019. Die Förderquoten und –summen sind unverändert. Gefördert werden

  • 40 % der Umrüstungskosten (Systemkosten und externen Einbaukosten) bei großen
  • 50 % der Umrüstungskosten (Systemkosten und externen Einbaukosten) bei mittleren oder 
  • 60 % der Umrüstungskosten (Systemkosten und externen Einbaukosten) bei kleinen Unternehmen

und ist bei leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen auf einen Höchstbetrag von 

  • 3.800 Euro pro Fahrzeug bei einer Antragstellung bis zum 31. Mai 2019
  • 3.000 Euro bei einer Antragstellung ab dem 1. Juni 2019

und bei schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen auf einen Höchstbetrag von 

  • 5.000 Euro pro Fahrzeug bei einer Antragstellung bis zum 31. Mai 2019
  • 4.000 Euro bei einer Antragstellung ab dem 1. Juni 2019 begrenzt.