Stromsteuerbefreiungen werden neu geregelt Steuerprivilegien für kommunale Unternehmen bleiben weitgehend erhalten

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Die Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht sind aufgrund der beihilferechtlichen Einigung mit der EU-Kommission im vergangenen Jahr notwendig geworden. Die EU-Kommission hatte festgestellt, dass es sich bei § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG um Beihilfen handelt, diese aber genehmigungsfähig sind. Der VKU hatte daher sehr frühzeitig beim zuständigen Bundesfinanzministerium (BMF) für Regelungen im Steuerrecht geworben, die den wirtschaftlichen Betrieb von Energieerzeugungsanlagen in der kommunalen Wasserwirtschaft weiterhin ermöglicht. Der aktuelle Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften berücksichtigt zentrale Punkte der VKU-Forderungen.
Für die kommunale Wasserwirtschaft sind insbesondere die Regelungen bedeutsam, wo Strom aus der Eigenerzeugung verwendet wird. Der Gesetzesentwurf unterscheidet grundsätzlich zwischen Anlagen bis zu 2 Megawatt installierter Leistung und Anlagen über 2 Megawatt installierte Leistung.

Die wichtigsten Regelungen haben wir Ihnen zusammengestellt, die Sie im geschlossenen Mitgliederbereich einsehen können.