Verbraucherschutzrecht
Elektronischer Kündigungsbutton muss auf reinen Kündigungsprozess beschränkt sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 16.07.2026 zur konkreten Ausgestaltung des elektronischen Kündigungsbuttons online abgeschlossene Dauerschuldverträge wichtige Aussagen getroffen. Über den reinen Kündigungsprozess hinausgehende Informationen zur Vermeidung einer Kündigung oder zu Kündigungsalternativen dürfen nicht enthalten sein.

21.07.26

§ 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass Verbraucher online abgeschlossene Dauerschuldverträge (wie z.B. Energielieferverträge) auch online ordentlich und außerordentlich kündigen können. Hierfür müssen Unternehmen ab dem 01.07.2022 auf ihrer Webseite eine elektronische Kündigungsschaltfläche (sog. Kündigungsbutton) zur Verfügung stellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einem am 16.07.2026 verkündeten Urteil (Az.: I ZR 200/25) zur konkreten Ausgestaltung des Kündigungsbuttons wichtige Aussagen getroffen. Über den reinen Kündigungsprozess hinausgehende Informationen zur Vermeidung einer Kündigung oder zu Kündigungsalternativen dürfen nicht enthalten sein.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Er beanstandete die Kündigungsschaltfläche des Betreibers eines Fitnessstudios. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurde auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich u.a. mit einem ebenfalls orangefarbenen Button versehener Hinweis auf eine Kündigungsalternative.  Der vzbv sah in dieser Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB und verlangte Unterlassung. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf folgte dem vzbv nicht. Mit Urteil vom 18.09.2025 (Az.: 20 UKl 1/25) entschied es, dass die Bestätigungsseite und die Bestätigungsschaltfläche zwar unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein müssten. Es sei aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf der Bestätigungsseite auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden könnten. Wenn dies nicht aufdringlich sei und den Verbraucher auch nicht wesentlich von dem Kündigungsprozess ablenke, entspreche die Gestaltung der Bestätigungsseite den Anforderungen des § 312k BGB.

Der BGH folgte dem nicht. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite sei in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen dürfe die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspreche dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsehe. Der Unternehmer müsse zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führe, die als "Bestätigungsseite" bezeichnet werde. Die Bestätigungsseite diene allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Sinn und Zweck der Vorschrift sei allein, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Onlineverträge zu schaffen. 

Danach verstößt es gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthält.