Novellierung EnEfG
Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie
Am 24.06.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zu Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) beschlossen. Zentraler Regelungsinhalt ist die Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Damit soll die Wirtschaft um jährlich 760 Mio. EUR entlastet werden. Der VKU konnte zahlreiche Verbesserungen erreichen.
25.06.26
Am 24.06.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zu Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) beschlossen. Zentraler Regelungsinhalt ist die Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Damit soll die Wirtschaft um jährlich 760 Mio. EUR entlastet werden. Der VKU konnte zahlreiche Verbesserungen erreichen.
Zahlreiche VKU-Positionen wurden aufgegriffen
Mit dem Artikelgesetz zur Beschleunigung der EED-Umsetzung sollen zentrale Regelungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) auf EU-Recht zurückgeführt werden. Darüber hinaus werden noch nicht umgesetzte Regelungsinhalte, wie z. B. der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, in nationales Recht überführt. Ebenfalls werden u. a. die Vergabeverordnung sowie die Sektorenverordnung angepasst.
Der Novellierungsentwurf des EnEfG enthält zahlreiche vom VKU geforderte Rückführungen auf EED-Niveau. Dazu gehören u. a. die Anhebung der Schwelle für die Implementierungspflicht von Energie- und Umweltmanagementsystemen für Unternehmen und die Ausdehnung von Umsetzungsfristen. Anpassungsbedarf wird bei der Erstellung von Umsetzungsplänen gesehen. Diese sollte von drei auf mindestens sechs Monate verlängert werden. Insbesondere für größere Maßnahmen wird die Frist als zu kurzfristig betrachtet.
Positiv wird bewertet, dass die Schwelle für die Datenmeldungen an die Bundesstelle für Energieeffizienz für die Plattform für Abwärme deutlich angehoben wurde und jetzt nur Unternehmen verpflichtet werden, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem implementieren müssen oder Betreiber von Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW. Diese Regelung ist praxistauglich und trägt auch zum Bürokratieabbau bei. Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen bzw. nationalen Sicherheit zu erwarten ist, werden zukünftig nur noch aggregiert veröffentlicht. Der VKU hatte in seiner Stellungnahme auf die Gefährdungsproblematik im Zusammenhang mit Rechenzentren hingewiesen und begrüßt die Anpassung daher ausdrücklich. Nachbesserungsbedarf besteht bei den weiterhin noch fehlenden Absicherungsmöglichkeiten von Abwärmepotentialen bei Abwärmeprojekten.
Aus Sicht des VKU sollte bei der weiterhin vorgesehenen Abwärmenutzung von Rechenzentren die gesetzliche Verpflichtung zur Wiederverwendung von Energie, wie auch in der EED vorgesehen und analog zur vorgesehenen Datenmeldung an die BfEE, erst ab einem Kapazitätsbedarf von mehr als 1 MW für die installierte IT greifen. Grund hierfür ist, dass ab dieser Schwelle die Abwärmenutzung erst technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
Aus Sicht des VKU muss bei der Definition der öffentlichen Einrichtungen klargestellt werden, dass die beibehaltene Ausnahmeregelung für Kommunen auch für die kommunale Ebene insgesamt gilt. Wichtig ist, dass für kommunale Unternehmen, die sowohl hoheitliche Aufgaben als auch Dienstleistungen am Markt erbringen, z. B. in der Wasserver- und Abwasser- oder Abfallentsorgung, die Zuordnungsthematik in einem praxisorientierten Leitfaden offiziell geregelt wird. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Entwurf weiterhin eine Implementierungspflicht von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Einrichtungen mit sehr niedrigen Schwellenwerten vorsieht, obwohl die EED hierzu keine Regelungen trifft.
Unternehmen die zukünftig unter die Energieauditverpflichtung fallen, müssen dieses spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt haben. Vor dem Hintergrund der begrenzten Zahl an Energieauditoren wird diese Frist als zu kurz bewertet.
Nach VKU-Informationen soll der Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EED und damit das novellierte EnEfG sowie das EDL-G Ende November 2026 in Kraft treten. Bis dahin gelten noch die bestehenden Regelungen. Parallel dazu plant die EU-Kommission, die den deutschen Gesetzen zugrundeliegende EED zu überarbeiten. Hintergrund ist, dass im Jahr 2026 ein verbindliches EU-Zwischenziel für 2040 eingeführt wurde, wonach die Netto-Treibhausgasemissionen um 90 % gegenüber 1990 verringert werden müssen. Ein erstes Konsultationsverfahren wurde Mitte Juni 2026 abgeschlossen. Der Legislativvorschlag wird für das 4. Quartal 2026 erwartet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung