Bundesförderung effiziente Gebäude
BMWE novelliert kurzfristig die BEG

Das BMWE hat die Förderbedingungen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) mit ihren Teilprogrammen Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude kurzfristig überarbeitet. Der VKU hatte sich mit einer Stellungnahme zu den bereits am 21. Juli 2026 in Kraft getretenen Regelungen in den Reformprozess eingebracht.

22.07.26

Thermografisches Bild eines Wohngebäudes mit Balkonen, das Temperaturunterschiede zeigt. Warme Bereiche erscheinen rot und gelb, kühle Bereiche in Blau und Grün. Eine Skala links zeigt die Temperatur in Grad Celsius an.

Antragstellung nach den neuen Förderbedingungen ab sofort möglich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) kurzfristig novelliert. Über die BEG wird die Sanierung von Gebäuden gefördert. Für kommunale Unternehmen ist insbesondere das Teilprogramm BEG-Einzelmaßnahmen (EM) wichtig. Im Rahmen dieses Teilprogramms werden u. a. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, wie z. B. Dämmung von Außenwänden, Erneuerung von Fenstern oder Anlagen zur Wärmeerzeugung, wie z. B. elektrisch betriebene Wärmepumpen oder die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes gefördert. Ein Gebäudenetz dient gem. § 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG zur ausschließlichen Versorgung von mindestens 2 bis 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.

Zu den wesentlichen Eckpunkten der Reform der BEG EM zählen:  

  • die stärkere soziale Differenzierung bei der Höhe der Heizungsförderung: drei Einkommensstufen statt bisher einer. Neu eingeführt wurde ein Familienzuschlag für im Haushalt lebende minderjährige Kinder.
  • die schrittweise Absenkung der förderfähigen Ausgaben sowie des Klimageschwindigkeitsbonus alle 6 Monate (jeweils zum 01.02./01.08. eines Jahres).
  • die Streichung des Effizienzbonus für Wärmepumpen sowie des Emissionsminderungszuschlags für Biomasseanlagen mit niedrigem Feinstaubausstoß.
  • die Fokussierung der Heizungsförderung auf den Wechsel von fossilen zu erneuerbaren und eine stärkere Priorisierung von Wärmenetzanschlüssen (voraussichtlich ab Q1/2027).
  • die Programmstraffung durch die Stärkung von „Worst First“ und seriellen Sanierungen. 

Insgesamt stehen die Änderungen stark unter dem Eindruck von Einsparbemühungen der Bundesregierung durch eine fokussiertere Förderung. Nach aktueller Wirtschafts- und Finanzplanung für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) unter Federführung des BMWE sind für die BEG im Jahr 2027 Mittel in Höhe von 12,6 Mrd. EUR und bis einschließlich 2030 in Höhe von 44,1 Mrd. EUR vorgesehen. 

VKU-Kurzbewertung: 

Wir begrüßen ausdrücklich, dass zukünftig Einzelheizungen nicht mehr gefördert werden, wenn ein Wärmenetzanschluss schon besteht oder aber der Wärmeversorger rechtsverbindlich erklärt hat, das betreffende Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Wärmenetz anzuschließen und die Richtigkeit dieser Angaben öffentlich erklärt hat. Damit wurde eine zentrale Forderung des VKU zur Vermeidung von Doppelförderungen aufgegriffen. Die Neuregelung soll erst nach Vorliegen eines konkretisierenden Merkblattes in Kraft treten.

Die Streichung des Effizienzbonus wird abgelehnt. Dieser zahlte u. a.  bislang den zusätzlichen Aufwand besonders effizienter und klimafreundlicher Wärmepumpen ein. Da ab dem 01.01.2028 ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert werden, hätte der Bonus mindestens bis zur Einführung dieses Standards bestehen bleiben müssen.

Nicht aufgegriffen wurde der VKU-Vorschlag, die Kumulierungsgrenze mit Förderungen Dritter von 60 % auf 70 % anzuheben. Diese Anhebung hätte eine für den BEG-Fördermittelgeber aufkommensneutrale flexiblere Kombination verschiedener Förderquellen ermöglicht.

Kritisch betrachtet wird der kurzfristige faktische BEG-Förderstopp zum 09.07.2026 sowie die fehlenden Übergangsregelungen für bereits gestartete, aber noch nicht eingereichte Projekte. Zur Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit ist eine schnelle Veröffentlichung der aktualisierten Merk- und Infoblätter erforderlich, bspw. mit Blick auf die Förderfähigkeit provisorischer Heizungstechnik.

Die ausführliche VKU-Stellungnahme zur BEG-Reform ist hier abrufbar. 

Antragsstellungen ab sofort möglich

Die neuen Förderbedingungen sind bereits zum 21. Juli 2026 in Kraft getreten und hier abrufbar. Ab sofort können Förderanträge nach den aktualisierten Vorgaben eingereicht werden. 

Weitere Infos zu den neuen Förderbedingungen inkl. Sonder-FAQs zur BEG sowie ein Allgemeines Merkblatt zur Antragsstellung finden Sie hier auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 

Weiteres Vorgehen

Um die Bedingungen für den Wärmenetzbau weiter voranzubringen, wird sich der VKU intensiv für eine praktikable Ausgestaltung des Merkblattes bei der Förderfokussierung einbringen. Da die neuen Förderregeln teilweise sehr komplex sind, plant das BMWE, die FAQs zu überarbeiten, u. a. zum individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP).