Wer wird wann womit geimpft? Neue Corona-Impfverordnung in Kraft getreten
Am 08.02.2021 ist die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Sie folgt den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und berücksichtigt erste Erfahrungen aus der Impfkampagne. Außerdem regelt sie den Einsatz des kürzlich zugelassenen Impfstoffs von AstraZeneca.
Hintergrund
Die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) löst die bisherige CoronaImpfV vom 18.12.2020 ab und entwickelt diese nach den ersten Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen, der unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und der 1. und 2. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung fort.
Impfreihenfolge
Die bisherige Impfreihenfolge – zuerst Schutzimpfungen mit höchster Priorität (§ 2 CoronaImpfV), dann mit hoher Priorität (§ 3 CoronaImpfV), danach mit erhöhter Priorität (§ 4 CoronaImpfV) und zuletzt alle anderen Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 CoronaImpfV – bleibt nach Anpassungen einzelner Krankheits-bilder in den Prioritätsgruppen auf-grund neuer wissenschaftlicher Daten bestehen.
Kritische Infrastrukturen
Personen, die in besonders relevanter Position in Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft tätig sind, haben weiterhin einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV), zählen mithin zur dritten Impfgruppe. Zum Nachweis der priorisierten Anspruchsberechtigung ist gegenüber dem Impfzentrum oder mobilen Impfteam eine Bescheinigung des Unternehmens, in dem sie tätig sind, vorzulegen (sog. Berechtigungsschein nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV).
Die Frage, welche Personen in besonders relevanter Position tätig sind, wird jedoch durch die CoronaImpfV nicht konkretisiert. Der VKU hat das Bundesministerium der Gesundheit insoweit zur Konkretisierung aufgefordert. Erfolgt keine allgemeinverbindliche Konkretisierung vor Beginn der Schutzimpfungen mit erhöhter Priortät, muss jedes Unternehmen selbst bestimmen, wer dort in besonders relevanter Position tätig ist. Jeder Arbeitgeber, der zu einer Impfung aufruft, muss nämlich unfallversicherungsrechtlich auf die Berufsbezogenheit der Impfung hinweisen und entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen.
Impfstoffe
Aktuell gibt es drei zugelassene Impfstoffe: Die mRNA-Impfstoffe BioNTech Manufactoring (Comirnaty) und Moderna Biotech (COVID-19 Vaccine Moderna) sowie den Vektorviren-Impfstoff der AstraZeneca Life Science. Wegen der Impfstoffknappheit beinhaltet der Anspruch auf Schutzimpfung nach der CoronaImpfV weiterhin aber nicht das Recht, den Impfstoff eines bestimmten Herstellers frei wählen zu können.
Da der AstraZeneca-Impfstoff von der STIKO derzeit nur für 18 - 64-Jährige empfohlen wird, sollen diese Personen vorrangig damit geimpft werden; allerdings nicht in Arztpraxen, sondern aufgrund der noch begrenzten Impfstoffmengen auch in zentralen Impfzentren und angegliederten mobilen Teams.