VW muss Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der Stadt Bonn gegen Kaufpreiserstat-tung zurücknehmen LG Bonn gibt Klage der Stadt Bonn überwiegend statt
Die Volkswagen AG muss der Stadt Bonn im Streit um vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffene Dieselfahrzeuge 469.120,79 € nebst Zinsen zahlen. Im Gegenzug muss die Stadt Bonn 27 für den städtischen Fuhrpark erworbene PKWs an die Volkswagen AG zurückgeben. Dies hat das Landgericht (LG) Bonn am 20.05.2020 entschieden.
Die Stadt hatte mit ihrer Klage von der VW die Zahlung von 678.193,52 € nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen die Rückgabe der 27 erworbenen VW-Fahrzeuge verlangt. Dazu hatte die Stadt Bonn vorgetragen, dass in die Fahrzeuge verbotene Abschalteinrichtungen verbaut seien und VW sich daher in der geltend gemachten Höhe schadensersatzpflichtig gemacht habe. Das LG Bonn hat eine Schadensersatzpflicht von VW bestätigt (Az.: 1 O 481/18) und folgendes ausgeführt:
Dadurch, dass VW den mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware versehenen entwickelten Diesel-Motor der Baureihe EA189 in den Verkehr brachte, hat es gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen. VW hat durch sein Verhalten dazu beigetragen, die Vorschriften zur Abgasmessung und Einstufung in Schadstoffklassen im Rahmen der Erlangung einer EG-Typgenehmigung weitgehend zu umgehen. VW hat durch ihr Verhalten bewirkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem von ihr hergestellten Motor ausgestattet wurde, auf dem die mit der beschriebenen Umschaltlogik versehene Software installiert war. Dies führte dazu, dass die tatsächlichen NOx-Emissionen des Fahrzeugs im täglichen Betrieb nicht mit den auf dem Prüfstand ermittelten NOx-Emissionen korrelierten. Vielmehr entkoppelte die eingesetzte Motorsteuerungssoftware das tatsächliche Emissions-Verhalten von dem Emissions-Verhalten im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das Grundlage der Erlangung der EG-Typengenehmigung war.
Daraus folgt aus Sicht des LG Bonn, dass die Stadt Bonn von VW die Rückgängigmachung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Erwerb der jeweiligen Fahrzeuge verlangen kann. VW muss demnach die wirtschaftlichen Folgen der Käufe dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe der Fahrzeuge erstattet. Dabei muss die Stadt sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Das bedeutet, dass die Stadt Bonn im Gegenzug für jedes Fahrzeug eine sogenannte Nutzungsentschädigung zahlen muss. Die Nutzungsentschädigung ist dabei für jedes Fahrzeug dergestalt zu ermitteln, dass der Kaufpreis ins Verhältnis zur zu erwartenden Laufleistung zu setzen ist. Hieraus ergibt sich ein Wert für jeden Fahrkilometer, anhand dessen der Nutzungsersatz für die tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt werden kann. Von dem Anschaffungspreis für die 27 Fahrzeuge in Höhe von der Kammer angenommenen insgesamt 558.728,35 € war somit ein Nutzungsersatz von insgesamt 89.607,56 € abzuziehen.
Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten für die Umrüstung von Teilen der Fahrzeugflotte und Leasingkosten für einzelne der PKWs kann die Stadt nach Auffassung des LG hingegen nicht verlangen, da diese auch beim Erwerb anderer Fahrzeuge, die nicht mit den entsprechenden Motoren ausgestattet gewesen wären, entstanden sein würden.