VKU: Fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen muss erhalten bleiben

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat im September einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt. Der Entwurf enthält eine Reihe aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs des bewährten Abmahnrechts sowie zur Verbesserung der Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Allerdings ist auch die vollständige Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstandes im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgesehen. Hiergegen hat sich der VKU in einer Stellungnahme ausgesprochen, weil anderenfalls die Rechtschutzmöglichkeiten insbesondere bei bestimmten Wettbewerbsverstößen, z. B. bei „Cold Calling“ oder bei Haustürgeschäften, in der Praxis empfindlich eingeschränkt würden.

Ein wesentliches Ziel des Gesetzesentwurfs ist die „Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“ Abmahnungen sollten demnach nicht zum Zwecke der Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen erfolgen, sondern zur Förderung eines fairen Wettbewerbs im Sinne aller Marktteilnehmer. Fairer Wettbewerb bedeutet dabei insbesondere, dass lauterkeitsrechtliche Regelungen eingehalten und Verstöße effektiv sanktioniert werden können. Sanktionsmöglichkeiten von Wettbewerbsverstößen dürfen somit nicht „zum Missbrauch einladen“, müssen aber hinreichend effektiv sein.

Dieses gesetzgeberische Ziel ist aus Sicht des VKU uneingeschränkt zu begrüßen.

Allerdings würde die vollständige Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstandes, so wie sie der Entwurf zu § 14 Abs. 2 UWG vorsieht, die Rechtschutzmöglichkeiten insbesondere bei bestimmten Wettbewerbsverstößen, z. B. bei „Cold Calling“ oder bei Haustürgeschäften, in der Praxis empfindlich einschränken. Das berechtigte Vorgehen des Gesetzgebers gegen Sanktionsmissbrauch im Allgemeinen darf daher nicht dazu führen, dass der Rechtsschutz in bestimmten Fallkonstellationen unnötig und einseitig über Gebühr erschwert wird.

Gerade für die kommunalen Energieversorgungsunternehmen hat die Möglichkeit, Wettbewerbsverstöße vor Ort rügen zu können, in der Praxis eine große Bedeutung: Regelmäßig geben sich Vertreter konkurrierender privater Anbieter bei Haustürgeschäften oder in Telefonaten unberechtigt als Mitarbeiter der lokalen Stadtwerke aus in der Absicht, mit den Verbrauchern einen neuen Vertrag über den Bezug von Strom und Gas abzuschließen.

Der VKU setzt sich daher dafür ein, den sog. fliegenden Gerichtsstand in § 14 Abs. 2 UWG in der bisherigen Form – zumindest für Haustürgeschäfte und für Telefonwerbung sowie für entsprechende Situationen, in denen tatsächlich eine lokalisierbare Verletzungshandlung stattfindet – beizubehalten.

Nach der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 2 UWG ist neben dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständliche Handlung begangen wurde. Das gilt uneingeschränkt für Klagen von Mitbewerbern. Bei Klagen der weiteren Berechtigten nach § 8 Abs. 3 UWG ist dieser Gerichtsstand schon jetzt nur dann zulässig, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

Mit dem nun vorgelegten Entwurf zu § 14 Abs. 2 UWG soll die Möglichkeit der Mitbewerber, am Ort der Handlung Klage zur erheben, grundsätzlich abgeschafft und auf die (wenigen) Fälle beschränkt werden, in denen der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die Absicht des Gesetzgebers, das sog. „Forum Shopping“ zu unterbinden, können wir zwar nachvollziehen. Das „Forum Shopping“ beschränkt sich aber in der Praxis im Wesentlichen auf Fälle der Internetwerbung. Eine Neuregelung, welche die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde, grundsätzlich abschafft, sollte daher auf Rechtsverletzungen durch Internetwerbung oder vergleichbare Fälle beschränkt werden.

Der aktuelle Entwurf zur Änderung des § 14 Abs. 2 UWG würde dagegen auch die zahlreichen Fälle der Rechtsverstöße im Rahmen von Haustürgeschäften und „Cold Calling“ betreffen. In vielen dieser Vorfälle sind gerade ältere Kunden betroffen, denen ein weiter Anfahrtsweg zu dem Gericht des Sitzes des Beklagten oft kaum zumutbar wäre bzw. die angesichts des weiten Anreisewegs eine Mitwirkung als Zeuge ablehnen würden. Hinzu kämen die erheblichen Mehrkosten, die mit der Anreise von Zeugen verbunden sind. Da insbesondere in Einstweiligen Verfügungs-verfahren der Antragsteller selbst Sorge dafür tragen muss, dass präsente Zeugen bei einem von Antragstellerseite terminlich nicht verschiebbaren Verhandlungstag anwesend sind, würde die neue Regelung gerade nicht zu der in der Gesetzesbegründung angeführten Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer sowie zu einer „Waffengleichheit der Parteien“ führen, sondern den Antragsgegner bzw. Beklagten einseitig und in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugen und damit das Gegenteil des Gesetzeszwecks bewirken. Ein Vorgehen gegen rechtswidrige Haustürgeschäfte und gegen „Cold Calling“-Verstöße würde mit der Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG in der Praxis künftig somit erheblich erschwert.

Der VKU weist auch darauf hin, dass gerade das Thema „Cold Colling“ und dessen Bekämpfung immer wieder Gegenstand von Gesetzgebungsverfahren gewesen ist, zuletzt z. B. in Gestalt des „Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung“ des Bundesrats (Antrag vom 18.04.18; Drucksache 121/18).

Im Ergebnis sollten die Neuregelungen somit nicht zu einer Schwächung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung oder bei Haustürgeschäften führen. Wir schlagen daher vor, die Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG dezidiert auf den Bereich der Internetwerbung zu beschränken. Denkbar ist auch eine Sonderregelung entsprechend § 104a UrhG, die den fliegenden Gerichtsstand bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen Private aufhebt. Diese Sonderregelungen für den Bereich der Internetwerbung sowie für ein gerichtliches Vorgehen gegen Private könnten als Satz 3 und Satz 4 im Anschluss an die bestehende Fassung des § 14 Abs. 2 UWG eingefügt werden. Dieses Vorgehen hätte den Vorzug, dass die im Gesetzentwurf genannten Ziele erreicht werden könnten, ohne die Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen der Haustürgeschäfte und der Telefonwerbung einseitig zulasten der Rechtsschutzsuchenden zu schwächen.