Verwaltungsgericht Köln muss erneut über 5G-Frequenzvergabe entscheiden Unzulässiger Einfluss der Bundesregierung auf die Frequenzvergabe?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Verfahren über die 5G-Frenquenzvergabe zurück an das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) verwiesen. Hintergrund ist, dass eine Einflussnahme der Bundesregierung auf die Frequenzvergabe nicht ausgeschlossen werden kann.

Das VG Köln muss erneut über eine Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Mobilfunk-Frequenzen entscheiden. Dies hat das BVerwG mit Beschlüssen vom 20.10.2021 entschieden (Az.: 6 C 13.20 und 6 C 8.20). Es bedürfe weiterer tatsächlicher Feststellungen, um zu klären, ob die Bundesnetzagentur (BNetzA) über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen (Bereiche 2 GHz und 3,6 GHz) frei von Verfahrens- und Abwägungsfehlern entschieden hat.

Mit Beschluss vom 26.11.2018 erließ die BNetzA die Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln für die genannten Frequenzen. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die unter anderem konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege enthalten. Zudem werden die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung verpflichtet, mit geeigneten Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Frequenzspektrum sowie auf Nachfrage anderer bundesweiter Zuteilungsinhaber über die Mitnutzung bestehender bundesweiter Netze (sog. Roaming) und über Infrastruktur-Sharing diskriminierungsfrei zu verhandeln. Das VG Köln hatte die dagegen gerichteten Klagen einer Mobilfunknetzbetreiberin sowie einer Diensteanbieterin abgewiesen.

Auf die Revision der Diensteanbieterin hat das BVerwG das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das VG Köln zurückverwiesen. Nach Ansicht des BVerwG müsse geklärt werden, ob es im Verwaltungsverfahren zu einem Verstoß gegen die durch Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen sei und ob die Abwägung der BNetzA auf sachfremden Erwägungen beruhe. Denn es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht habe, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungspflichten Einfluss zu nehmen. Zudem könnte die Entscheidung der BNetzA maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobilfunknetzbetreibern motiviert gewesen sein. Im Rahmen dieser Absprache haben sich die Netzbetreiber möglicherweise (unter der Bedingung „investitionsfördernder Rahmenbedingungen“, wie des Verzichts auf eine strengere Diensteanbieterverpflichtung) zur Schließung von Versorgungslücken durch den weiteren Ausbau des 4G-Netzes bereit erklärt. Insoweit bedürfe es einer Aufklärung des Sachverhalts durch VG Köln.